Da haste jetzt aber wieder - na ja wie gewohnt - gewaltig losgepoltert, rumgepöbelt, Fakten verdreht und alle Kritiker, unserer fatalen Zuwanderungspraxis und dauerhaften Dabehaltung , mißbräuchlichen Ausnutzung unseres Asygesetzes und der sonstigen illegalen Zuwanderung, per se in Deinen dampfenden Diffamierungstopf geworfen. Und für diesen Auswurf hast Du dann sogar noch eine Pluspunkt (evtl. vom Margale?) bekommen.
Nun ja, wir haben Meinungsfreiheit, wenngleich sie hier etwas arg strapaziert wird!
Übrigens nochmals - wenn`s auch bei Dir & Konsorten total für die Katz ist: Wir haben ein Asylrecht für die echt Verfolgten und mit dem Tode Bedrohten, wir nehmen fernerhin großzügig (und hoffentlich größtenteils nur vorübergehend) auch Menschen aus den islamistisch verseuchten Krisengebeite auf - und ansonsten benötigen wir in der Tat nur eine dosierte Zuwanderung von einigen Fachkräften, die sich dann auch voll hier intergrieren.
Gell, so oder so ähnlich wurde es Dir hier schon des Öfteren erklärt. Und hinterher wurde man dann von Deinem rabiaten und verachtenden Schimpf übergossen. Das ist - sehr höflich ausgedrückt - gar nicht schön von Dir. :winken:
Eine Seuche ist in der Epidemiologie des Menschen wie auch der Veterinärmedizin eine hochansteckende – evtl. zu Siechtum führende – (virulente) Infektionskrankheit.
Beim Menschen, unterscheidet man nach Art der zeitlichen und örtlichen Gebundenheiten
Epidemie bei zeitlicher und örtlicher Häufung
Endemie bei andauerndem, begrenztem Auftreten an einem Ort oder in einer Population
Pandemie bei unbegrenzter Ausbreitung
Wer von "islamistisch
verseuchten Krisengebeite" spricht, ist selbst krank! Islam ist eine Weltreligion und keine Krankheit! Wer wie du von Meinungsfreiheit spricht, pervertiert diese, da eine solche Hetze wie von dir, diese nicht deckt!
Die rechtliche Norm der Meinungsfreiheit findet sich in Artikel 5 des Grundgesetzes "Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern (…)". Ihre Grenzen findet die Meinungsfreiheit in den allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Dabei vertritt das Verfassungsgericht die Auffassung, dass die Meinung weniger eine Tatsachenbehauptung ist, als "die im Werturteil zum Ausdruck kommende eigene Stellungnahme des Redenden, durch die er auf andere wirken will." Der Unterschied liegt vor allem darin, dass die Tatsachenbehauptung nach den Maßstäben "wahr" oder "unwahr" gemessen werden kann, während das Werturteil eine bloße Meinungsäußerung darstellt, die keinem Beweis zugänglich ist. Eine Meinungsäußerung darf nicht beleidigend sein und die andere Person herabwürdigen. Die Rechtsprechung spricht von der "Schmähkritik", die nicht der sachlichen Auseinandersetzung dient, sondern die die genannte Person kränken und diffamieren soll. In der Benotung von Lehrpersonen auf dem Bewertungsportal
www.spickmich.de sahen die Gerichten die Grenzen zur "Schmähkritik" nicht überschritten. Die Lehrerbenotung sei eine von den Grundrechten gedeckte freie Meinungsäußerung, bei der es sich "nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Werturteile" handelte. Auch Unternehmen werden zunehmend im Internet beurteilt und interessieren sich für die grundsätzliche Haltung und Meinung ihrer zukünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Extremistische Meinungen oder die Zugehörigkeit zu dubiosen Gruppen, wie sie oft in sozialen Netzwerken zu finden sind, können ein Ausschlusskriterium im Bewerbungsverfahren sein. Zu den allgemein Einschränkungen der Meinungsäußerungsfreiheit zählen beispielsweise:
ehrverletzende Beleidigungen oder Verleumdungen,
übermäßige Kritik an eigenen oder ausländischen höchsten Staatsvertretern,
Verstoß gegen die Sittlichkeit und den Jugendschutz,
Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit,
der unlautere Wettbewerb durch Herabsetzung der Ware oder Dienstleistung eines Konkurrenten.