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Quatsch, heutzutage: Die Wegzugsbesteuerung ist ein alter Hut, ein sogar uralter:bring diese Versager Ampel nicht auf "dumme" Gedanken
gut, heute macht man das nicht mehr mit Selbstschussanlagen, Republikflüchtlinge zu bestrafen
heute macht man das "elegander", oder "hinterfotziger"
mit der Abwanderungs- oder Wegzugsbesteuerung
Kurz vor Ende des Ersten Weltkrieges wurde ein Gesetz gegen die Steuerflucht[1] erlassen. Es sah vor, dass bei Wegzug ins Ausland die Einkommensteuerpflicht gegenüber dem Reich und den Bundesstaaten für Reichsangehörige erhalten blieb
Die Reichsfluchtsteuer wurde 1931[6] eingeführt. Anders als das Gesetz gegen die Steuerflucht erhielt dieses Gesetz die persönliche Steuerpflicht nach Wegzug zwar nicht aufrecht, nahm den Wegzug jedoch zum Anlass, dem Steuerpflichtigen eine Steuer von 25 vom Hundert des vorhandenen Vermögens aufzuerlegen.
Wegzugsbesteuerung – Wikipedia | https://de.wikipedia.org/wiki/WegzugsbesteuerungHintergrund der Neuordnung des deutschen Außensteuerrechts im Jahr 1972 war eine Debatte um Steuerflucht, die der deutsche Kaufhaus-Unternehmer Helmut Horten lostrat. Horten war 1968 mit seiner Frau Heidi in die Schweiz übergesiedelt und wandelte im selben Jahr seinen Kaufhauskonzern Horten von einer GmbH in eine AG um. In den Folgejahren verkaufte er schrittweise seine gesamten Anteile ...Die deutsche Wegzugsbesteuerung ist seitdem in § 6 des Außensteuergesetzes geregelt. Sofern eine natürliche Person, die während der letzten 12 Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen hat, (i) ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt, (ii) eine unentgeltliche Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder (iii) einen Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile herbeiführt, werden die stillen Reserven in sämtlichen Anteilen (bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2006 inländische Anteile) an Kapitalgesellschaften, an denen der Steuerpflichtige in den vergangenen Jahren wenigstens zeitweise zu mindestens 1 % beteiligt war bzw. ist (s. § 17 EStG), besteuert, soweit er im Zeitpunkt des Wegzuges noch Anteile hält
Ist also ein uralter Hut seit 1918 und trifft auch heutzutage nicht den Normalbürger.