...oder das hier von einem noch im Dienst aktiven Rechtsanwalt:
Auf das wir wählen, bis das Ergebnis stimmt...
22.11.2017
Deutscher Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Einspruch
gegen
Wahl v. 24.9.2017
„Indirektmandate“
CP 17-11-22
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Bundestagswahl v. 24.9.2017 lege ich Einspruch gem. Art. 431(1) GG und § 1(1) WahlPrüfG ein. Die Wahl ist ungültig, soweit sie Personen betrifft, die über Zweitstimmen, Partei-listen, Überhangs- oder Ausgleichsregelungen in den Bundestag gelangten. Der übliche Ausdruck „Indirektmandatsträger“ entlarvt ihre verfassungswidrig mittelbare = indirekte Wahl. Nach Art. 38(1)1 GG werden die Abgeordneten in unmittelbarer Wahl gewählt. Das bedeutet, die Übertragung gesetzgebender Staatsgewalt muß ohne Umwege und ohne Zwischenschaltung anderer Personen, Organe oder Einrichtungen vom Wähler direkt auf den Gewählten als natürliche Person erfolgen. Das ist bei den Personen, die auf einer Parteiliste stehen und als gewählt gelten, wenn diese Partei Stimmen erhält, nicht der Fall. Eine Partei = ein Verein kann nicht Abgeordneter sein, das kann nur eine natürliche Person, deshalb kann eine Stimme für eine Partei keinen Abgeordneten legitimieren, sondern nur die für die Zusammensetzung des Bundestages belanglose Zustimmung zum Programm der gewählten Partei kundtun. Der Wähler möchte aber, darf und soll eine Person seines Vertrauens mit gesetzgebender Gewalt ausstatten und findet aber in der Zweitstimmenspalte des Wahlscheins nur Parteien vor, die als Abgeordnete nicht in Frage kommen, und die wenigen dahinter stehenden Namen von natürlichen Personen erlauben ihm keine verfassungsmäßige unmittelbare Wahl dieser Personen. Zweitstimme heißt also Verfassungshochverrat, da niemand auf Vereine oder unbekannte, ggf. inexistente, Gewissen Persönlichkeitsunbekannter Staatsgewalt übertragen kann.
Verfassungsmäßige Demokratie heißt getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch, wenn es will, über alle Sachfragen letztentscheidet wie in der Schweiz und den Einzelstaaten der USA.
Das Gebot der unmittelbaren Wahl der Abgeordneten in Art. 38(1)1 GG wird verletzt, wenn ent-gegen der bindenden allgemeinen Wortbedeutung der Übergang einer Person von der Liste einer gewählten Partei auf einen Parlamentssitz als unmittelbare Wahl dieser Person durch den Wähler fehlauslegt wird. Der Zurechnungszusammenhang von der Wahl eines Parteiprogramms bis zur In-anspruchnahme eines Gesetzgebermandats wird durch die zwischengeschaltete Liste mit unbe-kannten, also vertrauensunwürdigen Personen unterbrochen. Sie sind von der Wählerentscheidung nicht erfaßt. Bei rationaler Analyse der Parteienwahl ist es unausweichlich, daß die Bürger dem un-bekannten, von ihnen nicht verfassungsmäßig gewählten Vereinspersonal im Bundestag mißtrauen. Der Bundestag ist also nur insoweit verfassungsmäßig gewählt, wie seine Abgeordneten aus der allein verfassungsmäßigen Mehrheitswahl mit den Erststimmen der Bürger legitimiert sind.
Mit freundlichen Grüßen
Claus Plantiko, Avocat definitiv