Nutze lieber den Notwehrparagraph 32, ohne Vorankündigung.
Der ,verbale, Rekerarm interessiert mich überhaupt nicht.
Beachtet, der § 32 ist ein "Gummiparagraph", und der geplättete Täter vor Gericht mit (Armen-)Anwalt (Gutachter) erscheint.
Vor Gericht wird der Täter vom Anwalt als eigentlich zurückhaltende Person beschrieben.
usw ..
Zitat:
Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)
2. Abschnitt - Die Tat (§§ 13 - 37)
4. Titel - Notwehr und Notstand (§§ 32 - 35)
Gliederung
§ 32
Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Quelle:
https://dejure.org/gesetze/StGB/32.html