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Strafanzeige ./. Strafantrag
Nochmals:
"Strafanträge" sind zudem nur von "Antragsberechtigten" bei sog. "Antragsdelikten" möglich und erforderlich, damit die "Ermittlungsbehörde" aktiv wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass Strafanträge vom Antragsteller zurückgezogen werden können, Strafanzeigen nicht.
Die von 'sensemann' genannten Delikte ("Beihilfe" zu) "versuchter Totschlag" und "herbeiführen einer Sprengstoffexplosion" sind aber keine Antragsdelikte, also würde eine Strafanzeige
Kannst Du den Unterschied nicht begreifen, oder willst Du es partout nicht?Strafantrag oder Strafanzeige, beides ist dgl., es liegt darin kein Unterschied.
Für beides - Strafanzeigen und Strafanträge (siehe § 158 StPO) - trifft allerdings Deine vormalige Behauptung "gilt das Monopol der Staatsanwaltschaft" nicht zu.Oh, welche "Sachkenntnis" !!!Für Strafanzeigen gilt das Monopol der Staatsanwaltschaft, welche dafür zuständig ist. Hierbei womöglich der Generalbundesanwalt. ...
Strafanzeige kann jeder erstatten, sie ist sogar anonym möglich. Es gibt auch die Möglichkeit der Selbstanzeige.
Der Thread-Eröffner schrieb allerdings davon, dass er erwäge, "Strafantrag" zu stellen.
Strafantrag ist etwas anderes, als Strafanzeige.
Die Bedingungen für einen "Strafantrag" sind im Strafgesetzbuch geregelt. Neben den "Offizialdelikten", die "von staats wegen" verfolgt werden, gibt es "Antragsdelikte", die nur auf Antrag eines "Antragsberechtigten" verfolgt werden (siehe §77 StGB), das ist in der Regel ein "Geschädigter". ...
Nochmals:
"Strafanträge" sind zudem nur von "Antragsberechtigten" bei sog. "Antragsdelikten" möglich und erforderlich, damit die "Ermittlungsbehörde" aktiv wird. Ein weiterer Unterschied ist, dass Strafanträge vom Antragsteller zurückgezogen werden können, Strafanzeigen nicht.
Die von 'sensemann' genannten Delikte ("Beihilfe" zu) "versuchter Totschlag" und "herbeiführen einer Sprengstoffexplosion" sind aber keine Antragsdelikte, also würde eine Strafanzeige