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Angehörige von einer ganzen Reihe von "Nicht-EU-Staaten" brauchen kein Visum bei der Einreise in den "Schengen-Raum" oder speziell nach Deutschland!
Siehe Aufenthaltsverordnung
§ 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
Die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern für Kurzaufenthalte richtet sich nach dem Recht der Europäischen Union, insbesondere dem Schengener Durchführungsübereinkommen und der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit den nachfolgenden Bestimmungen.
§ 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
Die Inhaber der in Anlage A zu dieser Verordnung genannten Dokumente sind für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet, auch bei Überschreitung der zeitlichen Grenze eines Kurzaufenthalts, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere aus einem Sichtvermerksabkommen, die vor dem 1. September 1993 gegenüber den in Anlage A aufgeführten Staaten eingegangen wurden, dem Erfordernis des Aufenthaltstitels oder dieser zeitlichen Begrenzung entgegenstehen.
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
Anlage A (zu § 16)
1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von
Australien, Brasilien, Chile, El Salvador, Honduras, Japan, Kanada, Korea (Republik Korea), Neuseeland, Panama, San Marino
2. ...
Und Verordnung (EG) Nr. 539/2001
Artikel 1 Abs (2)
>>
Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 sind die Staatsangehörigen der Drittländer, die in der Liste in Anhang II aufgeführt sind, von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. <<
Anhang II
Gemeinsame Liste gemäß Artikel 1 Absatz 2
1. STAATEN
Andorra
Argentinien
...
Vereinigte Staaten
Zypern
Das ganze Geschreibsel hättest Du Dir sparen könne, wenn du gelesen hättest.
Ich schrieb:
"ohne Visa o.Ä.", o.Ä beinhaltet das, was Du aufzählst.
Danke, (mir zu feixen gefällig) Du hast die Staaten aufgenommen, von welchen D. keine Flüchtlinge akzeptiert. Spart mir das Zusammengesuche.
Besser hätte das der wissenschaftliche Dienst der Bundesregierung nicht hingekriegt.
Bestätigt meine Aussage.
Gruß
Debitist