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Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 Überleitungsvertrag wurde nicht bereits durch Art. 7 Zwei-plus-Vier-Vertrag aufgehoben. Art. 7 Abs. 1 Zwei-plus-Vier-Vertrag betrifft nur Vereinbarungen der vier Mächte, nicht solche der drei Westmächte, wie den Überleitungsvertrag. Art. 7 Abs. 2 Zwei-plus-Vier-Vertrag zieht nur die sich "demgemäß" ergebende Konsequenz. Deutschland hat durch den Wegfall der Verantwortung der vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als ganzes sowie der damit zusammenhängenden Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken die volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten wiedererlangt
Seine Bindung an völkerrechtliche Verträge mit den drei Westmächten ist dadurch nicht betroffen.
Du hast den letzten Satz vergessen, er ist massgeblich. Da du das Urteil der BVerfG offensichtlich nicht gelesen hast, hier noch ein kleiner Auszug.
Dies entspricht auch der Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland und der drei Westmächte selbst, die anderenfalls den Wegfall von Teilen des Überleitungsvertrages nicht eigenständig im Notenwechsel hätten vereinbaren müssen.
Was ist denn mit den Teilen des Überleitungsvertrags, die nicht weggefallen sind?
Sind die per Zufall immer noch in Kraft? sowasaberauch.