Das Recht definiert keine Dauer. Das Recht schaut danach, ob eine Ausnahmesituation vorgelegen hat. Dann wird sie beseitigt, wie mit ihr umgegangen wurde, das wird geprüft. Die Judikative hat in der kurzfristigen Beseitigung der Ausnahmesituatiin 2015 keinerlei Rechtsbrüche festgestellt.
In einem Rechtsstaat hat sich der Bürger der Auffassung der 3. Gewalt zu beugen. Er kann Rechtszüge nutzen, um die Auffassung zu prüfen. So geht Demokratie.
Die Gewährung von Asyl ist geregelt im Abkommen von Dublin und im GG Art. 16a. Keiner der sogenannten Flüchtlinge, die die deutsche Grenze nach der Durchquerung sicherer Drittstaaten passierten, hat an Hand dieser Rechtslage Anspruch in Deutschland Asyl zu beantragen, geschweige denn ein solches Recht im Falle der Ablehnung einzuklagen.
Das in den Dubliner Verträgen enthaltene sogenannte Selbsteintrittsrecht ist eine rechtlich unverbindliche Klausel die besagt, es stünde natürlich jedem Staat frei davon abweichend freiwillig Asylsuchende aufzunehmen.
Von diesem Passus machte die Bundesregierung im September 2015 Gebrauch, sie begründete die Anwendung dieser Möglichkeit als Ausnahmetatbestand, um eine überschaubare Anzahl von Personen vom Budapester Hauptbahnhof aufzunehmen, wegen angeblicher nicht tragbarer Zustände vor Ort.
Da in Folge die angewandte Ausnahme zu einer dauerhaften Regel wurde, seit 3 Jahren bis zu 2 Mio Menschen über diese " Ausnahme " zuwanderten, verstößt dies gegen die geltende Rechtslage, da ein Ausnahmetatbestand per Definition keine normative Wirkung entfalten kann, um eine bestimmte Rechtslage dauerhaft aufzuheben. Wäre dem so, bedürfte es im übrigen der entsprechenden rechtlichen Regelung nicht, es würde genügen zu vereinbaren, wer Flüchtlinge aufnehmen möchte, soll das tun, oder ihnen die Durchreise ermöglichen.
Die gehandhabte Praxis seit 2015 verstößt nicht nur gegen die angedachte Regel der Auslegung von Recht und Gesetz im Rahmen der Verträge und gegen Art.16a, sie stellt damit auch die per Verfassung definierten konstituierenden Grundlagen unseres Staates, durch Grenzen und Staatsvolk, in Frage.
Also von vorn : Was definiert eine Ausnahme ? Wann verstößt sie gegen eine geltende Rechtslage ?