Jedermann-Festnahmerecht: Wann darf man als Privatperson einen anderen festnehmen?
Nach § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann befugt eine Person ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn diese Person auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann.
Maßgeblich für die Annahme eines Festnahmerechts ist das Vorliegen einer „Tat“. In diesem Zusammenhang wird darüber gestritten, ob tatsächlich eine Tat vorliegen muss oder ob ein bloßer Tatverdacht ausreicht. Im Kern geht es darum, ob einem zu Unrecht Festgenommenen das Notwehrrecht zusteht. Dies wäre zu verneinen, wenn ein bloßer Tatverdacht genügt.
Die überwiegende Auffassung geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Tatverdachts ein Festnahmerecht besteht (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.11.1980, Az. VI ZR 151/78). Demnach soll es genügen, dass so starke Verdachtsmomente vorliegen, dass sich dem Festnehmenden eine Straftat geradezu aufdrängt. Begründet wird dies unter anderem mit dem Zweck der Vorschrift. Dieser liegt darin, den Bürger dazu zu motivieren strafverfolgend tätig zu werden. Würde man nun das Vorliegen einer tatsächlichen Tat voraussetzen, besteht die Gefahr, dass der Bürger eher zurückhaltend vom Festnahmerecht Gebrauch macht. Dies würde der Intention des Gesetzgebers widersprechen, die Zivilcourage zu fördern.
Was ist vom Festnahmerecht gedeckt?
Das Festnahmerecht berechtigt zunächst einmal jeden Einzelnen dazu einen Tatverdächtigen unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit festzuhalten. Da sich der Tatverdächtige in der Regel dem Festhalten entziehen möchte, sind auch leichte Körperverletzungen und Sachbeschädigungen vom Festnahmerecht gedeckt. Auf keinen Fall gestattet ist aber eine wilde Verfolgungsjagd mit dem Tatverdächtigen durch die Straßen einer Stadt. Denn die Vorschriften zum Straßenverkehr dienen dem Allgemeininteresse. Eine Beeinträchtigung dieser Interessen kann § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht rechtfertigen. Ebenso unzulässig ist es auf den Tatverdächtigen zu schießen. Dies gilt selbst dann, wenn man den Verdächtigen nur zum Stoppen bringen will.
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