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Handlung der Polizei gerechtfertigt?

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 22 «  

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Aus dem Video ist das nicht zu ersehen.

Das Subjekt ist nicht zu Schaden gekommen. :)

Meinst du etwa wie bei dem Brunnen-Fall, wo der Mann sein Leben verloren hat?

Extremfälle gibt es immer, aber pauschalisieren zeugt von Unkenntnis. :)

SEK muss mit Wissen über Leib und Leben bewaffnet sein. Waffen sind Ausdruck der Unfähigkeit.

Gegen böse Buben, werden eben böse Buben eingesetzt. ;)
 
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1. A beginnt mit seinen Einsatz rücksichtslos. B ist gefährdet.
2. A beginnt seinen Einsatz mit Rücksicht auf das Leib und Leben. B ist sicher. A auch.
3. A ist dem Einsatz nicht gewachsen. A und B sind gefährdet. Einer von Beiden geht drauf.

Für was entscheidest du dich?

Ob B gefährdet ist, spielt im ersten Moment keine rolle, denn von B geht die Gefahr aus. Und die muß schnellstens für Andere abgewendet werden.
( die Gefahr)
 
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Der Staat bildet die Polizei aus Böses zu tun? Oder wie soll ich deine Einlassung verstehen ...

Wie/warum soll ich mich über so ein komplexes Thema mit Dir unterhalten, wenn Du die einfachsten Begriffsdeutungen der deutschen Sprache nicht erfassen und geistig verarbeiten kannst?
 
OP
Johannes der Gesandte
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Wie/warum soll ich mich über so ein komplexes Thema mit Dir unterhalten, wenn Du die einfachsten Begriffsdeutungen der deutschen Sprache nicht erfassen und geistig verarbeiten kannst?
Lese wie geschrieben. Schreibe wie du sprichst. So kenne ich das. Und du hast die Polizei als "Böse Buben" bezeichnet die auf "Böse Buben" losgehen sein sollten. Das ist doch ein verbrechen gegen die Menschlichkeit ...
 
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Lese wie geschrieben. Schreibe wie du sprichst. So kenne ich das. Und du hast die Polizei als "Böse Buben" bezeichnet die auf "Böse Buben" losgehen sein sollten. Das ist doch ein verbrechen gegen die Menschlichkeit ...

Nein, von der SEK war die Rede. Die werden gerufen, wenn Schwerstkriminelle am Werk sind. Die haben genau das Können, das dafür nötig ist. Diese Pointe "böser Bube" hast Du mit deinem mangelnden Deutschkenntnissen zu wörtlich genommen und daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen. Wie üblich...:rolleyes2:
 
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OP
Johannes der Gesandte
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Nein, von der SEK war die Rede. Die werden gerufen, wenn Schwerstkriminelle am Werk sind. Die haben genau das Können, das dafür nötig ist. Diese Pointe "böser Bube" hast Du mit deinem mangelnden Deutschkenntnissen zu wörtlich genommen und daraus falsche Schlussfolgerungen gezogen. Wie üblich...:rolleyes2:
SEK darf aber nicht gezielt ausgebildet werden Menschen das Leben zu nehmen. Wenn man die SEK als "Böse Buben" bezeichnet dann widerspricht diese Einheit dem Grundgesetz

Artikel 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

und dem

§ 227 BGB
Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
 
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SEK darf aber nicht gezielt ausgebildet werden Menschen das Leben zu nehmen.

Das ist völliger Unsinn. Das SEK wird natürlich in verschiedenen Ausbildungsmodulen auf den Ernstfall vorbereitet, der eben die Tötung implizieren kann. Das KSK der Bundeswehr darf auch nicht liquidieren, aber wird trotzdem im gezielten Töten unterwiesen, weil es Bestandteil der Notwehr sein könnte.
 
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SEK darf aber nicht gezielt ausgebildet werden Menschen das Leben zu nehmen.

Jeder Polizist muss dahin ausgebildet werden, diese Entscheidung treffen zu können.

Deine Zitate laufen ins Leere, weil Du deren Inahlt und Sinn nicht verstehst.

Eine rechtmäßige Handlung eines Polizisten kann keine Notwehr oder -hilfe sein. Das ist uralte Sichtweise. Es muss deutlich sein, wann er wie reagieren darf. Ultima Ratio ist dabei auch die Tötung eines Menschen.

Ene Entscheidungskompetenz, die Dir fremd sein muss, weil sie Dich überfordert. Sie beinhaltet nämlich immer zwei Entscheidungen deren Variablen man nicht kennt.
 
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SEK darf aber nicht gezielt ausgebildet werden Menschen das Leben zu nehmen. Wenn man die SEK als "Böse Buben" bezeichnet dann widerspricht diese Einheit dem Grundgesetz

Artikel 2 GG

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

und dem

§ 227 BGB
Notwehr

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Den kausalen Bezug zu meinem Beitrag kann ich wieder nicht erkennen. :(
 
OP
Johannes der Gesandte
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Den kausalen Bezug zu meinem Beitrag kann ich wieder nicht erkennen. :(

[...]


Gegen böse Buben, werden eben böse Buben eingesetzt. ;)
Es besteht kein kausaler Zusammenhang zur Notwehr. Es ist demnach ein Vorsatz. Und Vorsatz ist keine Notwehr.
Die SEK kann und darf nur mit Notwehr reagieren, nicht aber vom vorn hinein mit dem Vorsatz durch das Nehmen von Leben seinen Einsatz beenden.
Die SEK muss die Notwehr beenden und nicht das Leben des Menschen nehmen.

Weder Art. 2 GG noch § 227 BGB erlauben den Vorsatz und machen solch einen Einsatz für rechts- und verfassungswidrig.
 
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Es besteht kein kausaler Zusammenhang zur Notwehr. Es ist demnach ein Vorsatz. Und Vorsatz ist keine Notwehr.
Die SEK kann und darf nur mit Notwehr reagieren, nicht aber vom vorn hinein mit dem Vorsatz durch das Nehmen von Leben seinen Einsatz beenden.
Die SEK muss die Notwehr beenden und nicht das Leben des Menschen nehmen.

Weder Art. 2 GG noch § 227 BGB erlauben den Vorsatz und machen solch einen Einsatz für rechts- und verfassungswidrig.

Falsch, jeder Polizeibeamte darf die Schusswaffe auch außerhalb der Notwehr einsetzen. Es gab allerdings lange Zeit keine Regelungen für den Finalen Rettungsschuss und daher musste man dort auf die Notwehrregelung zurück greifen.
Natürlich kann es immer noch zu Situationen kommen, wo ein Polizist in Notwehr schießen muss, aber darauf beschränkt es sich halt nicht.

Im Übrigen gelten für die SEK keine anderen Ermächtigungsgrundlagen, wie für jeden anderen Polizisten auch. Vom Gesetzgeber her wird da nicht unterschieden. Wie auch?

Ein Polizist geht nicht mit dem Vorsatz zu töten oder nicht zu töten in eine Lage. Er geht mit dem Vorsatz in diese Lage, diese bestens und ohne großen Schaden, vor allem für Unbeteiligte zu beenden und zu lösen. Er ist sich allerdings vorher in bestimmten Lagen bewußt und das muss er dann auch sein, dass er in kürze einen Menschen töten muss, wenn es keinen anderen Ausweg gibt (platt gesagt).
 
OP
Johannes der Gesandte
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Falsch, jeder Polizeibeamte darf die Schusswaffe auch außerhalb der Notwehr einsetzen. Es gab allerdings lange Zeit keine Regelungen für den Finalen Rettungsschuss und daher musste man dort auf die Notwehrregelung zurück greifen.
Natürlich kann es immer noch zu Situationen kommen, wo ein Polizist in Notwehr schießen muss, aber darauf beschränkt es sich halt nicht.

Im Übrigen gelten für die SEK keine anderen Ermächtigungsgrundlagen, wie für jeden anderen Polizisten auch. Vom Gesetzgeber her wird da nicht unterschieden. Wie auch?

Ein Polizist geht nicht mit dem Vorsatz zu töten oder nicht zu töten in eine Lage. Er geht mit dem Vorsatz in diese Lage, diese bestens und ohne großen Schaden, vor allem für Unbeteiligte zu beenden und zu lösen. Er ist sich allerdings vorher in bestimmten Lagen bewußt und das muss er dann auch sein, dass er in kürze einen Menschen töten muss, wenn es keinen anderen Ausweg gibt (platt gesagt).
A und B befinden sich in einem Park. A geht auf B mit Messer los. C (Polizeibeamte) sieht das und erschießt den A. Hat der Polizist alles korrekt gemacht?
 
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Es besteht kein kausaler Zusammenhang zur Notwehr. Es ist demnach ein Vorsatz. Und Vorsatz ist keine Notwehr.
Die SEK kann und darf nur mit Notwehr reagieren, nicht aber vom vorn hinein mit dem Vorsatz durch das Nehmen von Leben seinen Einsatz beenden.
Die SEK muss die Notwehr beenden und nicht das Leben des Menschen nehmen.


Weder Art. 2 GG noch § 227 BGB erlauben den Vorsatz und machen solch einen Einsatz für rechts- und verfassungswidrig.

Quatsch!

Polizeirecht gehört also auch zu den vielen Themen, zu denen Du eine Meinung, aber von denen Du keine Ahnung hast.
 
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A und B sind Schauspieler. Das Messer ist nicht echt. Sie üben nur ein Theaterstück bzw. eine Rolle.

Was hat der Polizist falsch gemacht? Darum gehr es in meinem Thread.

Was sagt dir das Wort "putativ"?

Google mal die Begriffe "Putativnotwehr" und "Putative Nothilfe" nach.

Wobei Polizisten sich nur sehr selten auf Notwehr / Nothilfe berufen, da ihr Handeln / Einschreiten von den jeweiligen Polizeigesetzen legitimiert ist.
 
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Johannes der Gesandte
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Was sagt dir das Wort "putativ"?

Google mal die Begriffe "Putativnotwehr" und "Putative Nothilfe" nach.

Wobei Polizisten sich nur sehr selten auf Notwehr / Nothilfe berufen, da ihr Handeln / Einschreiten von den jeweiligen Polizeigesetzen legitimiert ist.
Sorry, aber du rechtfertigst einen Mord. Und Mord kann man nicht rechtfertigen.
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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