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§ 241
Bedrohung
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
Dann war es klar zu hart. Bis zu einem Jahr sind nicht zwei Jahre, außerdem wird der Strafrahmen normal nur in Extremfällen ausgeschöpft, also als Ersttäter Geldstrafe hier, bestenfalls 6 Monate auf Bewährung.