Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in das Grundgesetz
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates folgendes Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
(Einführung von Volksinitiative,
Volksbegehren und Volksentscheid)
1. Artikel 76 Abs. 1 (Einbringung von Gesetzesvorlagen)
wird wie folgt geändert:
„(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch
die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages,
durch den Bundesrat oder durch Volksinitiative eingebracht.“
2. Artikel 79 Abs. 2 (Änderung des Grundgesetzes) wird
wie folgt geändert:
„Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei
Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates oder der Zustimmung
durch Volksentscheid.“
3. Nach Artikel 82 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„VII a. Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid
Artikel 82a (Volksinitiative)
(1) Vierhunderttausend Stimmberechtigte können den
Bundestag mit einer mit Gründen versehenen Gesetzesvorlage befassen. Die Vertrauensleute der Volksinitiative
haben das Recht auf Anhörung.
(2) Finanzwirksame Volksinitiativen sind zulässig.
Ausgeschlossen sind Volksinitiativen über das Haushaltsgesetz, über Abgabengesetze, Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages sowie über eine Wiedereinführung der Todesstrafe.
Artikel 82b (Volksbegehren)
(1) Kommt innerhalb von acht Monaten das beantragte Gesetz nicht zustande, können die Vertrauensleute
der Volksinitiative die Durchführung eines Volksbegehrens einleiten
(2) Hält die Bundesregierung, eine Landesregierung
oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages das beantragte Gesetz für verfassungswidrig, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
(3) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn
ihm fünf vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb
von sechs Monaten zugestimmt haben.
Artikel 82c (Volksentscheid)
(1) Ist ein Volksbegehren zustande gekommen, findet
innerhalb von sechs Monaten ein Volksentscheid statt, es
sei denn, das begehrte Gesetz wurde zuvor angenommen.
(2) Der Bundestag kann nach Maßgabe des Artikels 77
einen eigenen Gesetzentwurf mit zur Abstimmung stellen.
(3) Ein Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die
Mehrheit der Abstimmenden zugestimmt hat und mindestens zwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten
sich an der Abstimmung beteiligt haben.
(4) Ein verfassungsändernder Gesetzentwurf ist angenommen, wenn zwei Drittel der Abstimmenden zugestimmt und mindestens vierzig vom Hundert der Stimmberechtigten sich an der Abstimmung beteiligt haben.
(5) Bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen und bei verfassungsändernden Gesetzen gilt
dasErgebnis der Abstimmung in einemLand als Abgabe
seiner Bundesratsstimme.
Artikel 82d (Ausführungsgesetz)
Das Nähere, auch den Anspruch der Stimmberechtigten auf Information über Inhalte und Gründe der Gesetzentwürfe, regelt ein Gesetz, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
Artikel 2
(Inkrafttreten)
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündung
in Kraft.
Berlin, den 13. März 2002
Dr. Peter Struck und Fraktion
Kerstin Müller (Köln), Rezzo Schlauch und Fraktion
Auch hier wieder die irrige Annahme, es bedürfe einer Grundgesetzänderung. So können sich die Parteien immer wieder den Ball zuspielen, ohne das bundesweite Volksentscheide umgesetzt werden.