- Registriert
- 15 Aug 2016
- Zuletzt online:
- Beiträge
- 4.570
- Punkte Reaktionen
- 117
- Punkte
- 29.652
- Geschlecht
- --
"man" bist vielleicht du nebst ein paar anderen Rassisten, die verzweifelt einen Ersatz für das inzwischen verpönte "arische Rasse" suchen und den Hype um "grün" und "Bio-Siegel" für sich umfunktionieren wollen.
Ein "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" ist nicht mehr und nicht weniger "biologisch", als ein Franzose, Eskimo, Indio oder Maori!
Nein, wenn es um Biologie ginge,es geht hier nicht um im sinne des grundgesetz sondern der biologie und da bestimmen die gene wer biodeutscher ist
dann ist es bei allen Menschen gleich: sie entstehen aus einer Ei- und einer Samenzelle, ganz gleich, wo auf der Welt sich die Vorfahren aufgehalten und rumgetrieben haben, welche Sprachen sie gesprochen haben, welche Staatsbürgerschaften sie hatten und welcher "Nationalität" sie waren!
Der konstruierte Modebegriff "Bio" soll doch nur künstlich auf Menschen übertragen werden, weil manche Freaks zu feige sind und sich nicht trauen, von "Rasse" zu reden, aber genau das ausdrücken wollen.
Es hat nicht das geringste mit Wissenschaft wie Biologie, Chemie, etc. zu tun, sondern euch geht es nur um Ideologie, genau um "Rassenideologie"!
- und nur deshalb schwurbelst du hier seitenlang diesen Thread voll!
wenn du nicht gelten lässt, was im Grundgesetz steht,
dann solltest du dich doch wenigstens nach dem von manchen Freaks so hochgehaltene RuStaG von 1913 richten,
Auszüge daraus: >>
§ 1. Deutscher ist, wer die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat (§§ 3 bis 32) oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit (§§ 3 bis 35) besitzt.
§ 3. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird erworben
° durch Geburt (§ 4),
° durch Legitimation (§ 5),
° durch Eheschließung (§ 6),
° für einen Deutschen durch Aufnahme (§§ 7, 14, 16),
° für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16).
§ 4.
[1] Durch die Geburt erwirbt das eheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, das uneheliche Kind eines Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.
[2] Ein Kind, das in dem Gebiet eines Bundesstaates aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweise des Gegenteil als Kind eines Angehörigen dieses Bundesstaats.
§ 6. Durch die Eheschließung mit einem Deutschen erwirbt die Frau die Staatsangehörigkeit des Mannes.
<<
Zuletzt bearbeitet: