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Während andere Staaten sich damit begnügen bei bestimmten "Sicherheitslagen" den Ausnahmezustand auszurufen,
wird dieser hier in Deutschland gleich zur Regel und entsprechend der "Notwendigkeit",
ändert man dann still und heimlich, dafür sehr Umfangreich zum 25.05.2018 das entsprechende Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
wie üblich in Beamtendeutsch gehalten, schwammig formuliert, aber wohl letztlich dann effektiv genug "Gründe" zu finden Jeden zu inhaftieren, auszuspähen und zu verfolgen!
Persönlichkeitsrechte können Problemlos unterbunden werden,
"technische Maßnahmen" Jede Wohnung zu verwanzen werden legitimiert,
es fehlen wohl lediglich die "Fema-Camps"!
https://www.buzer.de/1_BKAG_Bundeskriminalamtgesetz.htm
https://www.buzer.de/89_BKAG_Bundeskriminalamtgesetz.htm
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Es reicht der "Verdachtsmoment" ^^
wird dieser hier in Deutschland gleich zur Regel und entsprechend der "Notwendigkeit",
ändert man dann still und heimlich, dafür sehr Umfangreich zum 25.05.2018 das entsprechende Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
wie üblich in Beamtendeutsch gehalten, schwammig formuliert, aber wohl letztlich dann effektiv genug "Gründe" zu finden Jeden zu inhaftieren, auszuspähen und zu verfolgen!
Persönlichkeitsrechte können Problemlos unterbunden werden,
"technische Maßnahmen" Jede Wohnung zu verwanzen werden legitimiert,
es fehlen wohl lediglich die "Fema-Camps"!
https://www.buzer.de/1_BKAG_Bundeskriminalamtgesetz.htm
https://www.buzer.de/89_BKAG_Bundeskriminalamtgesetz.htm
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
Es reicht der "Verdachtsmoment" ^^