Ich versuche das mal so zu Zitieren wie ich es immer meinen Mitarbeitern sage.
In Notwehr handelt wer einen rechtswiedrigen gegenwärtigen Angriff gegen sich oder andere abwehrt. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten. (Hilfsmittel zur körperlichen Gewalt wie z.B. ein Knüppel oder eventuell auch eine Schußwaffe) Halt immer einen Stufe höher als der Angreifer. Ist der Angriff abgewehrt so ist der eigene Angriff einzustellen.
Sollte man dennoch Freude an der eigenen Gewalt haben wird einen der Staatsanwalt schon sagen was er von dieser Körperverletzung hält. :winken:
Bei einem Einbrecher den ich gerade K.O. geprügelt habe darf ich diesen "Festhalten" und dazu auch fesseln. Mit dem fesseln bin ich mir nicht ganz so sicher da in meinem Tätigkeitsfeld auch noch andere Gesetze zum tragen kommen.
Ich dürfte auch eine "vorläufige Festnahme" aussprechen wenn sich diese Person nicht ausweisen kann und auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird.
Ich meine §127 oder §129 StPO. Habe die Person aber recht schnell dem nächsten Richter vorzuführen.
Für eine Unterlegende Person ist es sicher besser schnell das weite zu suchen und die Polizei zu Informieren.
Rechtsberatung gibt es übrigens beim Anwalt.