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Wo sportsgeist recht hat, hat er recht. Die gewerblichen Einkünfte aus einer Körperschaft, die an die Anteilseigner fließen, unterliegen insgesamt einem Steuersatz von da 51 - 55 % je nach Sitz der Geschäftsleitung der Körperschaft.
Das hängt vom Gewerbesteuerhebesatz ab.