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Das Verfassungsgericht Thüringen hat ein Volksbegehren zur Änderung der dortigen Verfassung für unzulässig erklärt (VerfGH 29/22).
Die Begründung hierfür ist an sich sehr abenteuerlich.
Der Verfassungsgerichtshof spricht tatsächlich mehr als 5.000 Unterstützern des Volksbegehrens die geistige Reife ab, zwischen Landes- und Bundesrecht unterscheiden zu können:
Dem Volk wird gleichzeitig jegliches Verständnis der förderalen Demokratie abgesprochen.
Und dann noch:
Da fragt man sich doch, warum im Jurastudium nicht wenigstens mal ein Semester Psychologie Pflicht ist.
Die Begründung hierfür ist an sich sehr abenteuerlich.
Der Verfassungsgerichtshof spricht tatsächlich mehr als 5.000 Unterstützern des Volksbegehrens die geistige Reife ab, zwischen Landes- und Bundesrecht unterscheiden zu können:
Jedenfalls die Begründung des Volksbegehrens genügt nicht den oben dargelegten Anforderungen, die sich aus Art. 82 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 ThürVerf i. V. m. § 11 Abs. 2, § 6 ThürBVVG ergeben. Sie enthält nicht die erforderliche Information über die – begrenzte – Reichweite des Gesetzentwurfs, sondern vermittelt im Gegenteil hierzu einen unzutreffenden Eindruck.
...
Über die solchermaßen begrenzte Reichweite selbst einer landesverfassungsrechtlichen Regelung muss ein darauf bezogenes Volksbegehren unterrichten. Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass diese komplexen juristischen Rahmenbedingungen der erstrebten Regelung auch ohne eine entsprechende Unterrichtung allgemein bekannt sind. Die Unterrichtungspflicht ist umso wichtiger, wenn – wie hier – die Kurzbezeichnung und der Normtext eine Reichweite suggerieren, die nicht besteht.
Eine solche Unterrichtung enthält die Begründung des vorliegenden Volksbegehrens nicht. Sie vermittelt im Gegenteil einen unzutreffenden Eindruck über die Reichweite der erstrebten Regelung.
Zwar wird im ersten Satz auf die Notwendigkeit der „Berücksichtigung … höherrangigen Rechts“ hingewiesen. Dieser Hinweis ist jedoch zu vage, um die erforderliche Unterrichtungsfunktion zu der beschränkten Reichweite zu erfüllen. Es handelt sich lediglich um die Wiedergabe des Normtextes in Art. 82 Abs. 3 Satz 2 ThürVerf zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen jedes Volksbegehrens. Es fehlt an jeglicher inhaltlichen Ausfüllung, die kompetenzrechtlich bedingte Einschränkung der Reichweite wird nicht einmal andeutungsweise verbalisiert. Es bleibt zudem offen, welches Recht mit dem höherrangigen Recht gemeint ist und was es bedeutet, dass dieses höherrangige Recht „berücksichtigt“ wird. Von den Abstimmungsberechtigten kann nicht erwartet werden, dass sie aus der Formulierung im ersten Satz der Begründung einen Vorrang
(Hervorhebung nur hier)
Dem Volk wird dabei nicht nur untersagt, Änderungen an seiner Verfassung vorzunehmen.Dem Volk wird gleichzeitig jegliches Verständnis der förderalen Demokratie abgesprochen.
Und dann noch:
Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.
Da fragt man sich doch, warum im Jurastudium nicht wenigstens mal ein Semester Psychologie Pflicht ist.