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Vor den AfD-Parteitag ist mit erheblichen Straftaten durch Kriminelle zu rechnen - das kennt man ja schon.
Doch was macht die Polizei in Braunschweig?
Sie teilt mit, dass Videoüberwachungskameras vor dem Tagungsgebäude abgedeckt werden. So wird die Strafverfolgung von amts wegen sabotiert - und die AfD-Parteitagsbesucher zum Freiwild gemacht.
Zitat Polizei Braunschweig:
"Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut. Um Versammlungsteilnehmer nicht in der Wahrnehmung Ihrer Grundrechte einzuschränken, schaltet die Polizei Braunschweig die Kameras im Umfeld der Versammlungen und bei der Kundgebung am Schlossplatz während der Versammlungszeiträume ab. Zusätzlich werden sie sichtbar "verhüllt"."
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11554/4453617
Ich sage euch: Dieser Staat ist der Feind der Freiheit. Vor Merkels Machtergreifung galt folgendes Recht:
Versammlungsgesetz, § 21:
"Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Doch was macht die Polizei in Braunschweig?
Sie teilt mit, dass Videoüberwachungskameras vor dem Tagungsgebäude abgedeckt werden. So wird die Strafverfolgung von amts wegen sabotiert - und die AfD-Parteitagsbesucher zum Freiwild gemacht.
Zitat Polizei Braunschweig:
"Die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Rechtsgut. Um Versammlungsteilnehmer nicht in der Wahrnehmung Ihrer Grundrechte einzuschränken, schaltet die Polizei Braunschweig die Kameras im Umfeld der Versammlungen und bei der Kundgebung am Schlossplatz während der Versammlungszeiträume ab. Zusätzlich werden sie sichtbar "verhüllt"."
https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11554/4453617
Ich sage euch: Dieser Staat ist der Feind der Freiheit. Vor Merkels Machtergreifung galt folgendes Recht:
Versammlungsgesetz, § 21:
"Wer in der Absicht, nicht verbotene Versammlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vornimmt oder androht oder grobe Störungen verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“