Wo ist da die Rechtsbeugung?
Artikel 213, StGB RF, Absatz 1, Punkt b) nennt als Straftatbestand "Rowdytum" nicht zwingend Waffenanwendung oder Verwendung waffenähnlicher Gegenstände nach Punkt a) und als Zweck der Tat auch
politischen,
ideologischen, rassistischen, nationalen
oder religiösen Hass.
Im übrigend erfolgte die Verurteilung nach Punkt 2 (Gruppentat bzw. Verabredung zu derselben und Widerstand gegen Ordnungskräfte).
Die Richterin hat das Gesetz nicht exzessiv ausgelegt und ist unter dem Strafantrag der Anklage geblieben.
Die Frage ist doch die der Höhe und Härte des Strafmaßes. Aussetzung zur Bewährung und sofortige Freilassung wäre ein Zeichen gewesen.
Doch kam eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht in Frage, da die ROK Strafanzeige gestellt hatte.