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Pussy Riot

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 0 «  

OP
B

Besta

Da habe ich so meine Zweifel.
Im Übrigen haben ich dir oben konkret den § angegeben, dass du dann weiter dämlich nachfragst, spricht sicher nicht für dich.:))

Entweder bist Du so wie in Deinem Avatar oder 120 Jahre jünger.... Sonst kann ich mir diese Senile oder Kindliche Aussage nicht erklären...;)
 
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Entweder bist Du so wie in Deinem Avatar oder 120 Jahre jünger.... Sonst kann ich mir diese Senile oder Kindliche Aussage nicht erklären...;)

Du kannst dir so manches nicht erklären, wie ich bisher feststellen konnte.:giggle:
Zum Thema hast du bezeichnenderweise auch nichts Sinnvolles beigetragen.
 
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Timirjasevez

Im Herzen Kiewljan
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Es wird von Zeugen, soweit ich das gelesen habe, bloß behauptet, dass sie sich in ihren religiösen Gefühlen verletzt sahen. Pussy Riot soll sich ja für diesen Fall entschuldigt haben.
Die Verletzung der religiösen Gefühlen spielt für den Tatbestand des Rowdytums keine Rolle. Denn mit diesem Straftatbestand soll die öffentliche Sicherheit geschützt werden und die wurde von Pussy Riot mit ihrer Aktion in der Kirche nicht ernsthaft gefährdet. Des Weiteren führte sich Pussy Riot auch nicht gewalttätig auf.

Bezeichnenderweise gab es nach der Aktion in der Kirche zunächst keine Reaktion der Sicherheitsbehörden. Eine Reaktion gab es erst als das Video veröffentlicht wurde.
Es wurde verstanden, dass Dein "Rowdytum" und die Хулиганство nach Artikel 213 StGB der RF verschiedene Dinge sind.
Die Tat geschah am 21. Februar, der Haftbefehl datiert auf den 26. März 2012 nach Strafanzeige und Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Prominentester Gegner der Punk-Gruppe waren Oscar-Preisträger Nikita Michalkow und Sängerin Jelena Waenga.
Du kannst anderes für Dich entscheiden: Wir begannen bei der "glasklaren Rechtsbeugung". Deine Argumentation greift nicht.
 
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Bei dem Link von Spökes ging es um die Protestaktion im Kölner Dom.. Demnach bekommen diese "Nachahmer" eine Anzeige wegen:
Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, Hausfriedensbruch und wegen Störung der Religionsausübung gestellt.

Die b

Wie sehr muss man neben der Musik sein und wie tief muss die osmanische Beleidigtseinstruktur schon eingedrungen sein.

Einfach mal so für dich, es wurde eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch gestellt, eine Anzeige wegen Störung einer Religionsausübung, Versammlungsverbots Bedeutet was?

Erst einmal nichts aber auch gar nichts, was du unterjubeln willst.

Es ist eine strafbare Handlung, weil du unbefugt in den Herrschaftsraum eines anderen eingedrungen bist, weil du seine Rechte verletzt hast oder eine ungenehmigte Versammlung abgehalten hast.

Es geht dabei überhaupt nicht um den Inhalt der Provokation, für die der Rechtsbruch begangen wurde.

So weit nur etwas zu deinem Horizont....

echt:))
 
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Na na na.... wo Du hindenke:p Meine klare Frage: Ist in Deutschland die Störung der Religionsausübung strafbar oder nicht? Oder darf man sich über alles hinwegsetzen? Bitte klare Antwort... Danke

Unsinn. Die Differenz der Handlung besteht darin, dass in einem der Ort und im anderen der Inhalt eine Rolle für die Beurteilung spielt. Das Beispiel von Kritizismus ist wunderbar. Er hat Recht.

Noch mal für dich Einfältigen zur Einübung. Wenn du an einem Ort, der eine erkennbare Bedeutung hat ( hier Kirche) einen Angriff auf diesen Ort begehts, dann begehst du erst einmal Hausfriedensbruch, wird in diesem Ort einen Veranstaltung abgehalten, die diesem Ort das Gepräge gibt, und du störst diese Handlung, dann ist eine strafbare Handlung dadurch gegeben, dass du störst!

Um die besondere Störanfälligkeit, dem Gefährdungscharakter von religiösen Handlungen Rechnung zu tragen, hat man den Begriff Religionsausübung in das StGB mit aufgenommen um die Sache klarzustellen. Es wird kein anderes Maß angelegt, als bei jeder anderen Störung der öffentlichen Ordnung, man hat nur klargestellt, dass Religionsausübung zur öffentlichen Ordnung gehört. Das ist nötig, da die BRD als ein religionsneutraler Staat geprägt ist und sonst jemand in seinem religiösen Anti meint, da frei schießen zu können.

Das gilt auch für das Abhalten von kultischen Handlungen in Kuppelgebäuden.

Dümmliche Hirnverdrehung bei dir

echt:))
 
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Entweder bist Du so wie in Deinem Avatar oder 120 Jahre jünger.... Sonst kann ich mir diese Senile oder Kindliche Aussage nicht erklären...;)

So endet das immer mit dem, weil der irgendwann mal nichts mehr auf die Pfanne bekommt.

echt:))
 
OP
S

schnitzly

Es zeigt sich auch, wie Putin tickt. Er tickt wie eine Zeitbombe. Vladimir der Schreckliche ( man vergleiche ihn einmal mit Angela der Reinen ) führt Russland in die Diktatur.
Die Vorgänge in Russland erscheinen aus der Perspektive einer rechtsstaatlichen Oase der Meinungsfreiheit, wie es Deutschland ist, besonders besorgniserregend. Schaue ich nach Osten wird mir angst und bang.
 
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Es wurde verstanden, dass Dein "Rowdytum" und die Хулиганство nach Artikel 213 StGB der RF verschiedene Dinge sind.
Die Tat geschah am 21. Februar, der Haftbefehl datiert auf den 26. März 2012 nach Strafanzeige und Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Prominentester Gegner der Punk-Gruppe waren Oscar-Preisträger Nikita Michalkow und Sängerin Jelena Waenga.
Du kannst anderes für Dich entscheiden: Wir begannen bei der "glasklaren Rechtsbeugung". Deine Argumentation greift nicht.

Rowdyhaftes Verhalten impliziert Gewalttätigkeit.
Du willst hier ernsthaft erzählen, dass eine gewaltfreie Aktion nach russischem Gesetz unter Rowdytum fallen soll.
Das glaubst du doch selbst nicht oder gab es Verletzte bei der Aktion?

Frag dich mal, warum die Mädels nicht gleich nach der Aktion der Polizei übergeben worden sind. Aufgebauscht wurde die Aktion erst im Nachhinein.
 

Timirjasevez

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Rowdyhaftes Verhalten impliziert Gewalttätigkeit.
Du willst hier ernsthaft erzählen, dass eine gewaltfreie Aktion nach russischem Gesetz unter Rowdytum fallen soll.
Das glaubst du doch selbst nicht oder gab es Verletzte bei der Aktion?

Frag dich mal, warum die Mädels nicht gleich nach der Aktion der Polizei übergeben worden sind. Aufgebauscht wurde die Aktion erst im Nachhinein.
Ich erzähle hier nicht einfach etwas, ich glaube hier nichts, ich stelle dar, was die russische Rechtssprechung unter Rowdytum versteht. U. a. auch ohne physische Gewalt gegen Personen und Sachen nach den Jugendunruhen vom 15. bis 18. 12. 2010 oder den Demonstrationen u. a. in Moskau am 6. Mai 2012.
Nach dem Geschehen wurde ein Platzverweis ausgesprochen, Pussy Riot tauchte unter, es wurde Strafanzeige gestellt, Haftbefehl erlassen, fertig.
Das kannst Du alles werten, wie Du willst. Nach russischer Rechtssprechung war es eine Straftat. Und nur das zählt. Ob es uns passt oder nicht!!
 
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Ich erzähle hier nicht einfach etwas, ich glaube hier nichts, ich stelle dar, was die russische Rechtssprechung unter Rowdytum versteht. U. a. auch ohne physische Gewalt gegen Personen und Sachen nach den Jugendunruhen vom 15. bis 18. 12. 2010 oder den Demonstrationen u. a. in Moskau am 6. Mai 2012.
Nach dem Geschehen wurde ein Platzverweis ausgesprochen, Pussy Riot tauchte unter, es wurde Strafanzeige gestellt, Haftbefehl erlassen, fertig.
Das kannst Du alles werten, wie Du willst. Nach russischer Rechtssprechung war es eine Straftat. Und nur das zählt. Ob es uns passt oder nicht!!



Die Mädels haben noch nicht mal die körperliche Gesundheit anderer gefährdet.
Und wo jetzt genau der Hass gegen Gläubige in der Aktion zum Ausdruck kam, hast du noch nicht dargelegt.
Das konnte die Richterin übrigens auch nicht, die hat das bloß behauptet.
Also wo ist der Beweis für den Hass?
 
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Ich erzähle hier nicht einfach etwas, ich glaube hier nichts, ich stelle dar, was die russische Rechtssprechung unter Rowdytum versteht. U. a. auch ohne physische Gewalt gegen Personen und Sachen nach den Jugendunruhen vom 15. bis 18. 12. 2010 oder den Demonstrationen u. a. in Moskau am 6. Mai 2012.!!

Interessant dabei ist, dass Rowdytum nur in den Staaten als eigener Straftatbestand ( quasi als Sammelbecken missliebigen Verhaltens gegen die herrschende Ordnung) in "totalitären" Staaten geschaffen wurde. Siehe § 215 StGB DDR.

In gesichertem Rechstaat reichen die Begriff Hausfriedensbruch, Störung der öffentlichen Ordnung, Körperverletzung und die gesicherte Rechtssprechung aus um den Schutzgedanken eines Strafrechts zu gewährleisten. Das Interessante dabei ist, dass durch die notwendige Trennschärfe der Tatbestände der Bürger geschützt ist. Es gibt keinen "Gummiparagraphen", der den Staat als Ordnungsmacht Willkür an die Hand gibt.

in unserem Rechtstaat wäre Rowdytum ( so wie es zu verstehen ist) als verbale Attacken = Beleidigungen und als Zudringlichkeit = Hausfriedensbruch oder Körperverletzung je nachdem.

Nach dem Geschehen wurde ein Platzverweis ausgesprochen, Pussy Riot tauchte unter, es wurde Strafanzeige gestellt, Haftbefehl erlassen, fertig.
Das kannst Du alles werten, wie Du willst. Nach russischer Rechtssprechung war es eine Straftat. Und nur das zählt. Ob es uns passt oder nicht!!

Nach dem, was an Informationen vorliegt wäre die Damen in der BRD nach dem Tatbestand Hausfriedensbruch belangt worden, wenn der Hausbesitzer Anzeige innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist erstattet hätte.

Sonst ist nichts in der BRD als Straftatbestand zu ahnden.

Da kein Gottesdienst stattfand, gibt es keine Störung der öffentlichen Ordnung (Störung einer religiösen Veranstaltung) weil erkennbar keine Folge einer wesentlichen Störung des normalen Geschehensablaufes in der Kirche und drum herum stattgefunden hat. Die Erregung einzelner fällt nicht ins Gewicht.

Es liegt keine Beleidigung ( hier hat künstlerische Freiheit Vorrang) von Personen vor.

Also liegt der berühmte Putinismus pur vor. Aber das weiß jeder, der sich mit den russischen Gepflogenheiten rumschlagen muss.
 
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Timirjasevez

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Die Mädels haben noch nicht mal die körperliche Gesundheit anderer gefährdet.
Und wo jetzt genau der Hass gegen Gläubige in der Aktion zum Ausdruck kam, hast du noch nicht dargelegt.
Das konnte die Richterin übrigens auch nicht, die hat das bloß behauptet.
Also wo ist der Beweis für den Hass?
Du kannst Dich hunderte Mal wiederholen. Es ändert nichts an den Fakten. Aber Du weißt gut Bescheid. Woher kennst Du die Urteilsbegründung im Detail, deren zentraler Begriff pелигиозная ненависта war? Woher nimmst Du Deine Gewissheiten?
Im russischen Recht ist der Tatbestand "Rowdytum" auch gegeben ohne Gesundheitsgefährdung natürlicher Personen.
 

Timirjasevez

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Interessant dabei ist, dass Rowdytum nur in den Staaten als eigener Straftatbestand ( quasi als Sammelbecken missliebigen Verhaltens gegen die herrschende Ordnung) in "totalitären" Staaten geschaffen wurde. Siehe § 215 StGB DDR.

In gesichertem Rechstaat reichen die Begriff Hausfriedensbruch, Störung der öffentlichen Ordnung, Körperverletzung und die gesicherte Rechtssprechung aus um den Schutzgedanken eines Strafrechts zu gewährleisten. Das Interessante dabei ist, dass durch die notwendige Trennschärfe der Tatbestände der Bürger geschützt ist. Es gibt keinen "Gummiparagraphen", der den Staat als Ordnungsmacht Willkür an die Hand gibt.

in unserem Rechtstaat wäre Rowdytum ( so wie es zu verstehen ist) als verbale Attacken = Beleidigungen und als Zudringlichkeit = Hausfriedensbruch oder Körperverletzung je nachdem.



Nach dem, was an Informationen vorliegt wäre die Damen in der BRD nach dem Tatbestand Hausfriedensbruch belangt worden, wenn der Hausbesitzer Anzeige innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Frist erstattet hätte.

Sonst ist nichts in der BRD als Straftatbestand zu ahnden.

Da kein Gottesdienst stattfand, gibt es keine Störung der öffentlichen Ordnung (Störung einer religiösen Veranstaltung) weil erkennbar keine Folge einer wesentlichen Störung des normalen Geschehensablaufes in der Kirche und drum herum stattgefunden hat. Die Erregung einzelner fällt nicht ins Gewicht.

Es liegt keine Beleidigung ( hier hat künstlerische Freiheit Vorrang) von Personen vor.

Also liegt der berühmte Putinismus pur vor. Aber das weiß jeder, der sich mit den russischen Gepflogenheiten rumschlagen muss.
Eine interessante Betrachtung und für die hiesige Wertung des Sachverhaltes unter den Aspekten der deutschen Rechtsordnung sicher von Belang.
Für Urteile in Russland oder heute inChina aber irrelevant.
Aber ich verstehe schon: Es ist mühselig, die eigene politische Ohnmacht zu beruhigen, also zieht man sich auf eine juristische Diskussion, orientiert am hiesigen Rechtsverständnis, zurück.
Ich finde es auch bemerkenswert, mit welcher Absolutheit einem Video alleinige Beweiskraft zugewiesen wird. Das Gericht orientierte sich an Zeugenaussagen.
 
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Du kannst Dich hunderte Mal wiederholen. Es ändert nichts an den Fakten. Aber Du weißt gut Bescheid. Woher kennst Du die Urteilsbegründung im Detail, deren zentraler Begriff pелигиозная ненависта war? Woher nimmst Du Deine Gewissheiten?
Im russischen Recht ist der Tatbestand "Rowdytum" auch gegeben ohne Gesundheitsgefährdung natürlicher Personen.



Fakt ist, der Staatsanwalt musste beweisen, dass die Aktion aus religiösem Hass geschah.
Warum meinst du, dass dem Staatsanwalt das gelungen ist?
Der Text des Liedes bietet dafür keine Anhaltspunkte, der richtet sich nämlich gegen Putin und gegen das Verhalten des Patriarchen gegenüber Putin.

Um mal beim Wortlaut des § 213 zu bleiben:
Ein weiterer Teil der Voraussetzung ist eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, die man in einer offensichtlichen Verachtung der Gesellschaft offenbart.

Wo genau ist die grobe Verletzung und die offensichtliche Verachtung für die Gesellschaft? Kann man das nicht beweisen, dann kommt der § 213 auch nicht zur Anwendung.
 
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mmmhhmmm

Timi, du machts einen "Fehler". Für die (bescheuerte) Rechtshandhabe in Russland oder China sind wir nicht "verantwortlich". Das sind die Menschen dort, wir können denen nur rüberbringen, denkt mal über eure Handhabe des Rechts nach und bringt euch mal auf den Stand, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Zivilisation, unter Berücksichtigung eurer Kultur heute notwendig sein müsste.

Was wir können ist, uns hier gegen diese dort herschende Handhabe zu wappnen. Das tun wir - soweit uns die Wirtschaftspolitik der BRD läßt :winken:.

Deshalb fliegen viele Politiker, Manager, Juristen in diese Länder mit einer Faust in der Tasche....es liegt am Geschick der Menschen hier, da langsam einen Weg zu gehen, der den angestrebten Stand irgendwann mal möglich sein werden lassen kann :rolleyes2::kopfkratz:.

Den Mädels hilft das jetzt nicht so richtig...oder nur in soweit, dass sie im Lager nicht zu stark den Schikanen der Lagerlinge dort ausgesetzt werden können.
 

Timirjasevez

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Fakt ist, der Staatsanwalt musste beweisen, dass die Aktion aus religiösem Hass geschah.
Warum meinst du, dass dem Staatsanwalt das gelungen ist?
Der Text des Liedes bietet dafür keine Anhaltspunkte, der richtet sich nämlich gegen Putin und gegen das Verhalten des Patriarchen gegenüber Putin.
Ich meine hier nichts. Im Unterschied zu Dir. Ich stelle fest, was die Anklage vorgetragen und das Gericht aufgegriffen hat. Ich habe im Livestream via NTV und via Novaja Gazeta auf dem russischen Twitter-Klon Futubra das Geschehen im Gerichtssaal, die Plädoyers beider Seiten und wesentliche Teile der Urteilsbegründung verfolgt.
Um mal beim Wortlaut des § 213 zu bleiben:
Ein weiterer Teil der Voraussetzung ist eine grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung, die man in einer offensichtlichen Verachtung der Gesellschaft offenbart.
Genau! Und kein Wort von physischer Gewalt, Bedrohung von Leib und Leben natürlicher Personen etc.
Wo genau ist die grobe Verletzung und die offensichtliche Verachtung für die Gesellschaft? Kann man das nicht beweisen, dann kommt der § 213 auch nicht zur Anwendung.
Unter Würdigung des Gesamtgeschehens hat das Gericht auf "grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung" entschieden., weil es den Tatbestand als erwiesen ansah.
Da kannst Du auf- und niederspringen, ich glaube kaum, dass Du hier eine Beweiswürdigung vornehmen kannst.
 

Timirjasevez

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Timi, du machts einen "Fehler". Für die (bescheuerte) Rechtshandhabe in Russland oder China sind wir nicht "verantwortlich". Das sind die Menschen dort, wir können denen nur rüberbringen, denkt mal über eure Handhabe des Rechts nach und bringt euch mal auf den Stand, der nach den allgemein anerkannten Regeln der Zivilisation, unter Berücksichtigung eurer Kultur heute notwendig sein müsste.

Was wir können ist, uns hier gegen diese dort herschende Handhabe zu wappnen. Das tun wir - soweit uns die Wirtschaftspolitik der BRD läßt :winken:.

Deshalb fliegen viele Politiker, Manager, Juristen in diese Länder mit einer Faust in der Tasche....es liegt am Geschick der Menschen hier, da langsam einen Weg zu gehen, der den angestrebten Stand irgendwann mal möglich sein werden lassen kann :rolleyes2::kopfkratz:.

Den Mädels hilft das jetzt nicht so richtig...oder nur in soweit, dass sie im Lager nicht zu stark den Schikanen der Lagerlinge dort ausgesetzt werden können.
Mit diesem "Fehler" kommt man gut zurecht, wenn man seine Rechtsauffassung aufgrund der hiesigen Rechtsordnung zum Ausdruck bringt, meinetwegen sogar als beispielhaft oder fortschrittlich deklariert.
Aber wir haben hier nicht Art. 213 des StGB RF nach unseres Gusto auszulegen und Sanktionsgrenzen zu bestimmen.
Solche Anmaßungen sollten wir uns schnellstmöglich abgewöhnen.
 
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Ich meine hier nichts. Im Unterschied zu Dir. Ich stelle fest, was die Anklage vorgetragen und das Gericht aufgegriffen hat. Ich habe im Livestream via NTV und via Novaja Gazeta auf dem russischen Twitter-Klon Futubra das Geschehen im Gerichtssaal, die Plädoyers beider Seiten und wesentliche Teile der Urteilsbegründung verfolgt.

Genau! Und kein Wort von physischer Gewalt, Bedrohung von Leib und Leben natürlicher Personen etc.

Unter Würdigung des Gesamtgeschehens hat das Gericht auf "grobe Verletzung der öffentlichen Ordnung" entschieden., weil es den Tatbestand als erwiesen ansah.
Da kannst Du auf- und niederspringen, ich glaube kaum, dass Du hier eine Beweiswürdigung vornehmen kannst.
Zu einer groben Verletzung der Öffentlichen Ordnung gehört aber mehr als sich singend auf dem Altar hin- und herzubewegen und nach kurzer Zeit wieder zu verschwinden.
Eine offensichtliche Verachtung für die Gesellschaft wird dadurch auch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht.
Aber du könntest erklären, wie die Richterin darauf kommt und das nicht bloß eine Unterstellung ihrerseits ist, um das Recht zu beugen?
 

Timirjasevez

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Zu einer groben Verletzung der Öffentlichen Ordnung gehört aber mehr als sich singend auf dem Altar hin- und herzubewegen und nach kurzer Zeit wieder zu verschwinden.
Eine offensichtliche Verachtung für die Gesellschaft wird dadurch auch nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht.
Aber du könntest erklären, wie die Richterin darauf kommt und das nicht bloß eine Unterstellung ihrerseits ist, um das Recht zu beugen?
Das alles kannst Du nicht fuer oder namens der russischen Gesellschaft bewerten. Offenbar ist Dir das nur sehr schwer klar zu machen. Aber es ist so. Und ebenso ist es unerheblich, Dir irgendwelche Aspekte der Urteilsbegruendung oder der Anklage vorzustellen, denn die wuerdest Du ohnehin nicht akzeptieren. Vergebene Liebensmueh!
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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