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Auf die Antwort bin ich gespannt.
Jedenfalls halte ich es für besser, das Recht in die eigene Hand zu nehmen.
Vor ein paar Wochen hätte ich etwas Ärger mit einer Anwaltskanzlei.
Eine Tante meiner Schwiegermutter war verstorben. Nachkommen gab es nicht.
Als Alleinerbe hatte sie ein Tierheim eingesetzt.
Das Bestattungsunternehmen wurde von meiner Schwiegermutter beauftragt.
Nun ging es um die Übernahme der Kosten.
Nach kurzer Zeit flatterte das erste Schreiben des Anwalts des Bestattungsunternehmers
mit der "Bitte" um Begleichung der Bestattungskosten ins Haus.
Weitere Schreiben folgten. Im letzten Schreiben wurde dann um die Forderung
inkl. saftigen Anwaltkosten geltend zu machen, nach Verstreichen einer letzten Frist,
mit dem Gericht gedroht.
Im Schreiben wimmelte es von Paragraphen. Sie sei unter anderem mangels
Nachkommen auch als Nichte Versorgungsverpflichtete und müsse blechen.
Das nahm die Gute, die sich nun ihrerseits einen Anwalt nehmen wollte, ziemlich mit.
Ein nettes Anschreiben von mir, mit dem Verweis auf den § 1968 BGB, der so eindeutig
formuliert ist, daß es eindeutiger gar nicht geht, beendete das Treiben sofort.
Gruß, hoksila
Ich würde den Anwalt auffordern, zum Vermeiden einer Feststellungsklage mit Teilklagen zum Bevorschussen der genauen Schadenshöhe (inklusive Schmerzensgeld) den von ihm angerichteten Schaden wiedergut zu machen mit einer großzügigen Zahlung.
Ich habe gerade einen Anwalt vor mir, der sich erlaubt hat, einem Vermögensberater rechtswidrige Beratung vorzugaukeln und ihn damit zu einem Schuldanerkenntnis in satter 5-steilliger Höhe zu nötigen. Er war sogar so dreist, trotz Warnungen vor Gericht zu ziehen, weil da bekanntlich gerne bei Vergleichen die Hälfte rüberwächst. Nun wird er sich damit abfinden müssen, die längste Zeit Anwalt gewesen zu sein. Vielleicht kann er ja noch einigen Knastis was vormachen ...