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Das ist zutreffend.
Dazu gibt es eine BFH-Rechtsprechung, deren Nichtanendung gerade auf dem Prüfstand steht, dass die Kosten des Studenten als vorqeggenommene Werbungskosten später geltend gemacht erden können.
Also noch rückwirkend Steuererklärungen des Kindes mit Verlusten abgeben.
Uwe
Mal sehen ob da was geht.....viel Hoffnung habe ich nicht....