Hey du Nachtjacke..
Paragraf 153a:
Gegen Auflagen kann ein Prozess nach Paragraf 153a eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen. Die Schwere der Schuld darf dem nicht entgegenstehen.
Und jetzt, du Nachtjacke, erkläre doch mal welchen Fehler, den Edathy eingeräumt hat, begangen hat.
Und erkläre bitte, warum Edathy, wenn er sich, um mit deinen Worten zu sprechen, Legal gehandelt hat, nun bereut.
Glatteis will uns aufs Glatteis führen?
Ist ja schön, dass Du unsern Kinder-Eddy so missverständlich erklärst! Für oder Wider?
Ich hab kein Verständnis für seine Taten - und erst recht nicht, wie er sich während der Ermittlungen verhalten hat. Der hat doch mit allen Regeln der Kunst gearbeitet, ein Normalo wäre eingebuchtet worden - wegen Fluchtgefahr - warum nicht Kinder-Eddy? Aber dieses Gericht ist ja spätestens seit BP Wulff für seine "Strategien" und Urteile bekannt.
Edathy selbst hat die Tat gestanden! Zwar ohne Reue, aber ein Geständnis - deshalb wurde ja das Verfahren eingestellt. Gegen Auflage (Zahlung an ein gemeinnütziges Unternehmen).
Ich hab unten in FETT markiert:
Das öffentlich Interesse wurde NICHT beseitigt! Im Gegenteil - die Bürger finden die Einstellung skandalös, was die öffentliche Meinung eher noch expandiert, statt beseitiigt! Da wurde der § 153 a gewaltig missbraucht!
Das Sahnehäubchen wäre noch gewesen, wenn das Gericht unseren Kinder-Eddy dazu verdonnert hätte, in einem Kinderheim nach "§ 153 a 1.1.3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,". So nach dem Motto, gib doch Kinder-Eddy noch ne Chance!!!
Der KinderSchutzBund hat ja die 5.000,- €-Zahlung verweigert!
Hätte mal das Gericht soviel Charakter gezeigt wie der KinderSchutzBund
Das Einzige, das mich noch hoffen lässt, die "vorläufige Einstellung":
D. h. - sollten sich aus anderen Verfahren oder sonstigen Hinweisen Erkenntnisse ergeben, die darauf schließen lassen, dass das Verfahren wieder aufgenommen werden muss, ist die Vorläufigkeit dahin.
Ich hab zwar Hoffnung, jedoch bei diesem Verfahrensverlauf so meine Zweifel.
Hier nochmal zur Klärung und Verständnis:
§ 153a
(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen
vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind,
das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,