Jetzt möchte die Politik schon Firmen vorschreiben wen sie einstellen sollen
Ist Dir bekannt, das jede "Selbstständigkeit" von der "ICH-AG", Subunternehmer, Laden-, Firmen-, Unternehemes-Besitzer bis zum Konzern -
ALLE - eine staatliche > Zulassung < - durch die Steueridentifikations-Nummer haben müßen, um überhaupt > tätig < sein zu "dürfen ?
Das
IHNEN ALLEN der STAAT - also die POLITIK - über die Sozial-Gesetze, Arbeitsgesetze vorschreiben -
wie SIE ALLE - das VOLK
- den Arbeitnehmer - und für den STAAT den ENDVERBRAUCHER -
zusammen - ausbeuten dürfen?
Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl I Seite 2637);
Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab Kalenderjahr 2017
BMF-Schreiben vom 9. Dezember 2015 - IV C 5 - S 2334/15/10002; DOK: 2015/1055401 -
GZ IV C 5 - S 2334/16/10004 - 2016/1087406
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeits-entgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) zu bewerten. Dies gilt ab 1. Januar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushalts-führung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Die Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2017 sind - teilweise - durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I Seite 2637) fest-gesetzt worden. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab Kalenderjahr 2017 gewährt werden,
a) für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro, - - - b) für ein Frühstück 1,70 Euro.
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§ 1 Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt
nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen,
die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind;
dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf
dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind,
3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes,
4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden; dies gilt auch für darin
enthaltene Beiträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes)
stammen,
4a. Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 und § 40b des Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt werden und für die Satz 3 und 4 nichts Abweichendes bestimmen,
5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des Mutterschutzgesetzes,
7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie
zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen,
9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen
nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe
von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung;
dies gilt auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Entgeltumwandlung (§ 1
Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes) stammen,
10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur
Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften
durch den Pensionsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei
sind,
11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Beschäftigten zugunsten von durch Naturkatastrophen
im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt einschließlich Wertguthaben,
12. Sonderzahlungen nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 bis 4 des Einkommensteuergesetzes
der Arbeitgeber zur Deckung eines finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen, für
die Satz 3 gilt.
13. Sachprämien nach § 37a des Einkommensteuergesetzes,
14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen
an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer
eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
15. vom Arbeitgeber getragene oder übernommene Studiengebühren für ein Studium des Beschäftigten,
soweit sie steuerrechtlich kein Arbeitslohn sind,
§ 2 Verpflegung, Unterkunft und Wohnung als Sachbezug
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich
241 Euro festgesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem Wert für
1. Frühstück von 51 Euro,
2. Mittagessen von 95 Euro und
3. Abendessen von 95 Euro.
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben
Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt wird, erhöhen sich die nach
Absatz 1 anzusetzenden Werte je Familienangehörigen,
1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Prozent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, um 40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um 30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum
des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber
beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je
zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird auf monatlich
223 Euro festgesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermindert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in
einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende um 15 Prozent
und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen,
kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis
unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen
anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen
Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,92 Euro je Quadratmeter monatlich,
bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 3,20 Euro
je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind
die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die
vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien
des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln
aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind. Für Energie, Wasser
und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
Artikel 13 Nr. 2 desselben Gesetzes hat Satz 2 in Abs. 1 neu gefasst. Satz 2 lautete: „Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4
genannten Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohnsteuer nicht nach
den Vorschriften des § 39b oder § 39c des Einkommensteuergesetzes erhebt.“
Artikel 13 Nr. 3 desselben Gesetzes hat in Abs. 1 Satz 3 „die vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit
der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert
werden,“ nach „Einkommensteuergesetzes,“ eingefügt.
Und das ist nicht einmal ein " Staubkorn " von dem - wie der STAAT den Du
>nicht< kennst,
der aber über die Verordnungen und Gesetze -
das gesammte VOLK in Unwissenheit läßt um es auszubeuten -
und euch mit Fernsehen, lieblichen Nachrichten, perversen Vorfällen, und der Lebensunterhalts-Kosten-Verteuerung -
vom Verstehen und Agieren der ausbeutenden STAAT-Diktatur ablenkt.
Das >irre daran ist< jeder kann das von den Ministerien und vom Staat für sich selbst abrufen.
Nur, Fernsehen, die Medien - sind "GEILER" da muß man nicht denken, sondern nur >GLAUBEN> !