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Da sind aber einige grundsätzliche Fehler enthalten:Ein Neuer schrieb:
Die FDj wurde bereits 1951 in Westdeutschland als verfassungsfeindliche Gruppierung verboten,was 1954 nochmals durch das Verfassungsgericht bestätigt wurde. Nun konnte der Ost Ableger nicht in Westdeutschland verboten werden,weil diese in einem anderen "Staat" operierten.Dieser Ost Ableger unterliegt mit der Wiedervereinigung ebenfalls dem Verbot !!Mir ist auch keine Ausnahmeregel zur Wiederbetätigung bekannt.
1. Die FDJ in der DDR, zuvor SBZ, war kein "Ost Ableger" der "FDJ in Westdeutschland" (gemeint ist 1951 wohl bereits die "Bundesrepublik" ?)
Es war eher umgekehrt:
Die Organisation "FDJ" war am 7.März.1946 in der SBZ gegründet worden
(Vorgänger waren die seit Juni 1945 in der SBZ bestehenden "antifaschistischen Jugendausschüsse") .
Allenfalls hätte dann die "West"-FDJ als "West-Ableger" dieser "Honecker-FDJ" angesehen werden können.
2. die DDR wurde weder 1951 von der Bundesregierung, noch 1954 vom BVerwG als ein >> anderer "Staat" << bezeichnet.
3. Spätestens nach Gründung der Bundesrepublik und der DDR dürften beide "FDJ" als organisatorisch eigenständig zu betrachten sein.
4. der grundsätzliche und Haupt-Irrtum:
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.7.1954 (Az. I A 23.53) steht eindeutig
>> Die Vereinigung "Freie Deutsche Jugend in Westdeutschland" ist gemäß [...] verboten <<
Das ist doch unbezweifelbar eine andere "Vereinigung", als die Jugendorganisation "FDJ" in der DDR !!!
>> die Vereinigung "FDJ in Westdeutschland" ist verboten <<
ist juristisch etwas anderes, als
>> die FDJ ist in Westdeutschland verboten <<
wäre.
Anmerkung:
So war übrigens auch die "Adenauer"-CDU im "Westen" eigenständig gegenüber ihrer älteren Schwester im Osten - trotz des gleichen Namens.