Es ist genau diese Frage: Wo sind Grenzen?
Brauchen wir oder existiert eine Meldepflicht für Psychiater bei Verdacht auf
-Kindsmissbrauch
-körperliche Misshandlung/Gewalt
-Tötungsabsichten
-etc
Aerzte
-Verletzungen durch Waffen
-gefährliche Krankheiten (Seuchen)
-körperliche Misshandlungen
-etc
Ich kenne da die Gesetzeslage nicht, aber gibt es nicht schon Verdachtsmomente, die ein Arzt melden muss?
Ich habe mal ein wenig nachgelesen im Merkblatt zur ärztlichen Schweigepflicht der Landesärztekammer BaWü.
https://www.aerztekammer-bw.de/10aerzte/40merkblaetter/10merkblaetter/schweigepflicht.pdf
Darin heißt es:
[...]<<Eine Offenbarungsbefugnis kann sich für den Arzt auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten oder -rechten ergeben. Eine Offenbarungspflicht des Arztes ergibt sich beispielsweise aus den gesetzlichen Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Offenbarungsbefugnis auf Grund gesetzlicher Vorschrift ergibt sich, ohne eine Auskunfts- oder Meldepflicht zu begründen, beispielsweise aus der Meldeerlaubnis nach § 3 Abs. 2 des Bundeskrebsregistergesetzes.
4. Schließlich ergibt sich eine Offenbarungsbefugnis noch aus dem sog. Güterabwägungsprinzip.
Nach dem sog. rechtfertigenden Notstand gem. § 34 StGB darf der Arzt immer dann ein Patientengeheimnis offenbaren, wenn das Interesse, das dem Straftatbestand der ärztlichen Schweigepflicht zu Grunde liegt, nämlich das Vertrauen des Patienten in die Verschwiegenheit seines Arztes, gegenüber einem anderen Rechtsinteresse geringerwertig ist.
Beispiel:
Der Arzt wendet sich gegen den Willen seines Patienten an die Straßenverkehrsbehörde, weil dieser als Kraftfahrer weiterhin am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er wegen
einer bestehenden Erkrankung wie Epilepsie oder infolge von Medikamenteneinnahme sich und andere gefährdet.
Erforderlich ist in den Fällen der Offenbarungsbefugnis auf Grund des Güterabwägungsprinzip, dass der Arzt zuvor auf den Patienten ohne Erfolg eingewirkt hat, um ihn
zur Ergreifung der notwendigen Maßnahmen von sich aus zu veranlassen.
Das Strafverfolgungsinteresse des Staates stellt in der Regel kein höherrangiges Rechtsgut dar. Deshalb darf der Arzt der Polizei die Namen der im Wartebereich befindlichen oder behandelten Patienten nicht mitteilen, wenn es etwa um einen Unfall auf dem Krankenhausparkplatz oder den Diebstahl eines Pelzmantels aus dem Wartezimmer
geht. Eine Offenbarungsbefugnis ergibt sich für den Arzt dagegen bei besonders schweren, mit einer nachhaltigen Störung des Rechtsfriedens verbundenen Verbrechen
und/oder Wiederholungsgefahr (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch. Kommentar, 27.
Auflage 2005, § 203 Rn. 32). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zusammen mit der Kriminalpolizei eine terroristische Gewalttat aufklären muss.
Der Arzt darf in diesem Fall der Kriminalpolizei etwas über die Behandlung eines Verdächtigen sagen oder die Namen seiner Patienten der letzten Woche mitteilen. [...]<<