- Registriert
- 28 Mrz 2013
- Zuletzt online:
- Beiträge
- 6.459
- Punkte Reaktionen
- 4
- Punkte
- 0
- Geschlecht
Das würde ich anders interpretieren. Art. 51 erlaubt: individuelle oder kollektive Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.Weil man dann jeglichen Angriff auf Einrichtungen eines Mitgliedstaates der NATO durch Zivilpersonen in einen Krieg umdeuten kann,mit der Konsequenz das die Heimatstaaten dieser Attentäter mit Krieg überzogen werden können sofern es im polit. Interesse der NATO liegt selbst wenn diese Staaten nicht das Geringste mit Anschlägen zu tun haben.Unter dieser Prämisse erfolgte der Angriff gegen Afghanistan.
Das heißt nicht, einen Krieg führen, sondern Gegenschläge, gegen sagen wir feindliche Flughäfen oder anrollende Panzer, solange bis der Sicherheitsrat der UN eine Entscheidung getroffen hat. Sobald der Sicherheitsrat zusammentritt und eine Resolution beschließt, ist das Selbstverteidigungsrecht aus Art. 51 dann hinfällig. Im Falle Afghanistans gibt es soweit ich weiß so eine Resolution, auf der der Angriff beruht.