Nein.
Aber Du willst das nicht begreifen.
Ein letzter Versuch, Dir die Rechtslage beim Einfädeln zu verdeutlichen:
Reißverschlussverfahren: Regeln nach StVO, Bußgeld etc. | https://www.sos-verkehrsrecht.de/c/reissverschlussverfahren/#regeln
Zitat:
Auch hier hilft ein Blick in § 7 Abs. 4 StVO. Demnach
„ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge
unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“
Ab wann ist das Reißverschlussverfahren anzuwenden?
Das Einfädeln ist erst unmittelbar vor dem Ende des Fahrstreifens erlaubt. Dies ist besonders wichtig, denn viele Fahrzeugführer neigen dazu, bereits zu früh zu versuchen, in die durchgehende Fahrspur zu wechseln. Das führt zu mehreren Problemen:
- Der Verkehrsfluss in beiden Spuren wird dadurch behindert. Es können sich also unnötige Staus bilden.
- Die Fahrer auf dem durchgehenden Fahrstreifen sind erst unmittelbar vor dem Ende der betroffenen Fahrspur verpflichtet, andere Fahrzeuge einfädeln zu lassen. Sie müssen auch nicht damit rechnen, dass Fahrer sich vorzeitig einfädeln wollen. Dadurch steigt die Unfallgefahr.
Reißverschlussverfahren – ist dies Pflicht/wer hat Vorfahrt? | https://www.juraforum.de/news/reissverschlussverfahren-ist-dies-pflicht-wer-hat-vorfahrt_247447
Die Fahrzeuge auf der endenden Fahrspur dürfen sich aber nicht irgendwo einfädeln,
sondern müssen bis ans Ende ihrer Spur fahren. Erst dort kommt das Reißverschlusssystem zum Tragen. Kommen Fahrzeuge auf die Idee, früher einscheren zu wollen, ist kein Autofahrer auf der verbliebenen Fahrspur dazu verpflichtet, ihnen Vorfahrt zu gewähren. Zwar sollte man im Straßenverkehr aufeinander Rücksicht nehmen, was aber nicht bedeutet, dass das Reißverschlussverfahren beliebig angewendet werden kann.