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125 Kinderehen in Hessen / Kindesmissbrauch durch Migranten ?

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 0 «  

G

Gelöschtes Mitglied 2801

Erstens reden wir in den seltensten Fällen von einer rechtsgültig abgeschlossenen Ehe. Fast alle Länder der Welt - auch die islamischen - haben 18 oder zumindest 16 als Mindestalter. Es wird nur in traditionellen ländlichen Gegenden nicht eingehalten. Genausogut könnte man einem geflohenen Mafioso das Recht auf Drogenhandel und Schutzgelderpressung zubilligen.
Zweitens gibt es ja auch die umgekehrte Lösung: Unterhaltspflicht und Vermögensansprüche unabhängig von der juristischen Abwicklung der Ehe beibehalten.

Ich sprach nicht davon, dass die Ehen rechtsgültig wären, sondern zog zwischen einer rechtsgültigen und diesen faktischen einen Vergleich.
Wie man das letztlich regelt, ist ja unberührt vom derzeitigen Stand.
 

sportsgeist

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Was wir sollten ist die Realität sehen. Diskurswürdig sind solche Beziehungen bereits außerhalb der Parallelgesellschaft, aufgrund der eklatanten Unterschiede an Lebenserfahrung und damit der Möglichkeit der Manipulation.

Was du zu übersehen scheinst, ist folgendes : In besagter Parallelwelt haben junge Mädchen keine Affähren, suchen nicht in freier Wahl einen Liebhaber oder Partner. Sie wären Schlampen und würden von der Sippschaft und/ oder Gesellschaft entsprechend geächtet / sanktioniert.

Den Rest kannst du dir selber denken, oder ? Ich meine den Aspekt, wie solche " Ehen " zustande kommen.
die Beziehung von wesentlich älteren Männern zu wesentlich jüngeren Frauen gibt es schon, solange es die Menschheit gibt

früher war das alles ein Fall für StGB und Staatsanwaltschaft, zumindest wenn es um 16 und 17-jährige ging

dass wir uns nicht falsch verstehen, ich bin für den Schutz von Kindern, absolut
nur müssen wir dann auch von Kindern sprechen

16 und 17-Jährigen Mädchen hingegen eine gewisse persönliche Freiheit, was ihr Privatleben angeht, zuzugestehen, ist nur allzu sehr zu begrüßen
wir sind nun hoffentlich wenigstens nicht mehr im Mittelalter

solange ... und das ist wichtig ... solange das alles freiwillig! geschieht
 

sportsgeist

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Ich sprach nicht davon, dass die Ehen rechtsgültig wären, sondern zog zwischen einer rechtsgültigen und diesen faktischen einen Vergleich.
Wie man das letztlich regelt, ist ja unberührt vom derzeitigen Stand.
nach der Logik wäre jede Partnerschaft oder Beziehung eine faktische Ehe ...
... dass das Quatsch sein muss, wirst auch du einsehen
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

Nö, aber man könnte doch erst einmal dem Mann verklickern, dass erbos auf Weiteres nur die Pflichten eines Ehemannes hat. Nach der Volljährigkeit kann die Ehefrau dann entscheiden, ob er jemals wieder die Rechte genießen darf. In diesem Fall wird eben dann legal geheiratet.

P.S.: Nach meinem Wissen gibt es in Gesellschaften, in denen Ehefrauen Rechte haben, keine Kinderehen. Höchstens die Möglichkeit, mit Ausnahmegenehmigung schon mit 16 zu heiraten.

Das ist so ziemlich die denkbar schlechteste aller Lösungen. Kinder die Ehen ab dem Kindes- oder frühen Jugendalter durch Zwang ertragen mussten sind oft traumatisiert und leiden an einer Art Stockholm Syndrom, da sie wie Entführungsopfer in einer völligen Abhängigkeitssystematik von ihrem Ehemann lebten.
Hier einfach mit 18 eine Entscheidung von einem traumatisierten Jugendlichen zu verlangen und damit dem Ehemann wieder diese Macht zuzugestehen ist, gelinde gesagt, dumm.
 

nachtstern

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... jetzt keinen falschen Neid schieben

junge Freundinnen sind auch extrem anstrengend und so ein Sugardaddyleben ist auch nicht ganz stressfrei

Bezahlt aus eigener Tasche,
und die "Beziehung" (so zweifelhaft diese auch sein mag) entsteht eher nicht unter dem Zwang wie eine Kinderehe,
ferner wird auch dabei der "deutsche Staat" nicht die Unterhaltspflicht vom Sugardaddy übernehmen.
 

nachtstern

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Das heipt dann, dass du das Kind für die in einer faktischen Ehe gelebte Zeit, schlechter stellst als Leute die willentlich geheiratet haben...
Ich verteidige hier garnichts, ich bin einfach für die Schaffung eines Systems, in dem diese Opfer mindestens gleichgestellt werden im Bereich der Ansprüche.

wo NIX zu holen ist,
da braucht man auch KEINE Ansprüche stellen!
Ferner zählt doch wohl der "Schutz" des "körperlichen&seelischen Lebens" weitaus höher als irgendwelcher Materieller Scheiß!
Letzteren kann man Notfalls dann auch per Gesetz als "Zwangsunterhalt" vom Kinderschänder einfordern......auch bei bestehenden Kontaktverbot!

Kinderehen haben in Unserer Kultur nichts verloren und sollten daher auch NICHT geduldet werden!
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

nach der Logik wäre jede Partnerschaft oder Beziehung eine faktische Ehe ...
... dass das Quatsch sein muss, wirst auch du einsehen

Eine Partnerschaft setzt automatisch das beiderseitig willentliche Teilnehmen an selbiger voraus und die bewusste Entscheidung, eben nicht in einer Ehe mit den rechtlichen Folgen zu leben.
Bei einer Kinderehe sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, das Kind lebt aber faktisch in einer Ehe nur ohne die Entscheidung und Freiwilligkeit. Die Ansprüche des Kindes dann mit dem freiwillig eingegangenen Pendant gleichzusetzen halte ich für moralisch richtig, weil sonst das Kind faktisch bestraft wird, für eine Handlung die es garnicht wollte.
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

wo NIX zu holen ist,
da braucht man auch KEINE Ansprüche stellen!
Ferner zählt doch wohl der "Schutz" des "körperlichen&seelischen Lebens" weitaus höher als irgendwelcher Materieller Scheiß!
Letzteren kann man Notfalls dann auch per Gesetz als "Zwangsunterhalt" vom Kinderschänder einfordern......auch bei bestehenden Kontaktverbot!

Kinderehen haben in Unserer Kultur nichts verloren und sollten daher auch NICHT geduldet werden!

Und das habe ich auch nirgendwo behauptet, du kannst dir deine künstliche Erregung also schenken.
 

sportsgeist

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Bezahlt aus eigener Tasche,
und die "Beziehung" (so zweifelhaft diese auch sein mag) entsteht eher nicht unter dem Zwang wie eine Kinderehe,
ferner wird auch dabei der "deutsche Staat" nicht die Unterhaltspflicht vom Sugardaddy übernehmen.
"Ehe" ist ein Rechtsbegriff, und ich glaube kaum, dass irgendeine dieser Lebensgemeinschaften die rechtliche Definition einer Ehe erfüllt.
dann bleibt es de jure also eine Beziehung, keine Ehe.

sollten dabei Schutzrechte von Minderjährigen verletzt worden sein, hat das deutsche Strafrecht IMO genügend Paragraphen das auch ahnden zu können
 

sportsgeist

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Eine Partnerschaft setzt automatisch das beiderseitig willentliche Teilnehmen an selbiger voraus und die bewusste Entscheidung, eben nicht in einer Ehe mit den rechtlichen Folgen zu leben.
Bei einer Kinderehe sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, das Kind lebt aber faktisch in einer Ehe nur ohne die Entscheidung und Freiwilligkeit. Die Ansprüche des Kindes dann mit dem freiwillig eingegangenen Pendant gleichzusetzen halte ich für moralisch richtig, weil sonst das Kind faktisch bestraft wird, für eine Handlung die es garnicht wollte.
... was du aus der Ferne ja kaum wissen kannst

ich denke, das deutsche Strafrecht ist, was den Schutz von Minderjährigen anbelangt, nicht allzu schlecht aufgestellt und auch nicht, was die Freiheitsrechte von Heranwachsenden betrifft.
... Man muss halt schauen, ob es überhaupt Kinder sind
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

... was du aus der Ferne ja kaum wissen kannst

ich denke, das deutsche Strafrecht ist, was den Schutz von Minderjährigen anbelangt, nicht allzu schlecht aufgestellt und auch nicht, was die Freiheitsrechte von Heranwachsenden betrifft.
... Man muss halt schauen, ob es überhaupt Kinder sind

Wenn das Kind nicht fähig ist, sein Einverständnis zu geben, brauche ich da nichts prüfen.
Das ist eine Frage des tatsächlichen Alters.
 

nachtstern

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"Ehe" ist ein Rechtsbegriff, und ich glaube kaum, dass irgendeine dieser Lebensgemeinschaften die rechtliche Definition einer Ehe erfüllt.
dann bleibt es de jure also eine Beziehung, keine Ehe.

sollten dabei Schutzrechte von Minderjährigen verletzt worden sein, hat das deutsche Strafrecht IMO genügend Paragraphen das auch ahnden zu können

das "können" steht außer Frage, aber das "müssen"!

https://www.deutschlandfunk.de/urte...-kinderehe.886.de.html?dram:article_id=357185
Bayerisches Gericht erklärt Kinderehe für rechtmäßig

Und das betrifft dann neben der Kinderehe auch die Polygamie, während der deutsche Steuerzahler dann beide "Spielarten" Zwangsfinanzieren muß,
obwohl in Deutschland nicht gesetzeskonform
 

sportsgeist

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Wenn das Kind nicht fähig ist, sein Einverständnis zu geben, brauche ich da nichts prüfen.
Das ist eine Frage des tatsächlichen Alters.
... ab 16 bist du halt auch rechtlich kein 'volles' Kind mehr
du hast bereits ab 16 gewisse Freiheitsrechte ...

sei es mit Alkohol, Zigaretten und Fortgehen, aber auch mit sexuellen Beziehungen
 

sportsgeist

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das "können" steht außer Frage, aber das "müssen"!

https://www.deutschlandfunk.de/urte...-kinderehe.886.de.html?dram:article_id=357185
Bayerisches Gericht erklärt Kinderehe für rechtmäßig

Und das betrifft dann neben der Kinderehe auch die Polygamie, während der deutsche Steuerzahler dann beide "Spielarten" Zwangsfinanzieren muß,
obwohl in Deutschland nicht gesetzeskonform
Gerichte sind bekanntlich wie Schiffe auf hoher See:

... in Gottes Hand
 
G

Gelöschtes Mitglied 2801

... ab 16 bist du halt auch rechtlich kein 'volles' Kind mehr
du hast bereits ab 16 gewisse Freiheitsrechte ...

sei es mit Alkohol, Zigaretten und Fortgehen, aber auch mit sexuellen Beziehungen

Nur, dass das überhaupt nicht die Ehen sind um die es hier geht, denn auch da gibt es im deutschen Recht bereits Möglichkeiten.
 

nachtstern

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"Ehe" ist ein Rechtsbegriff, und ich glaube kaum, dass irgendeine dieser Lebensgemeinschaften die rechtliche Definition einer Ehe erfüllt.
dann bleibt es de jure also eine Beziehung, keine Ehe.


sollten dabei Schutzrechte von Minderjährigen verletzt worden sein, hat das deutsche Strafrecht IMO genügend Paragraphen das auch ahnden zu können

um mal kurz auf das zu kommen:

https://www.vfst.de/apps/elbib/A158
IV.Anerkennung ausländischer polygamer Ehen
Bei der Behandlung ausländischer polygamer Ehen stellt sich die Frage, ob derartigen Ehen in Deutschland die Anerkennung zu versagen ist. Nach Art. 6 EGBGB ist Verlobten mit polygamem Eheschließungsstatut die Eingehung einer Mehrehe in Deutschland zu versagen40. Dagegen verstößt nach allgemeiner Meinung die Anerkennung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen, nach dem Heimatrecht gestatteten polygamen Ehe mangels Inlandsbezug nicht gegen den deutschen ordre public. Wenn ein Pakistaner somit in Pakistan eine nach seinem Heimatrecht wirksame polygame Ehe eingegangen ist, dann ist diese Ehe – wenn sie auch nach dem Heimatrecht der Frau wirksam ist – ebenfalls in Deutschland anzuerkennen, so daß das pakistanische Recht, welches eine Folge-Ehe als gültig ansieht, nicht nach Art. 6 EGBGB ausgeschaltet werden kann41. Die Folge ist, daß auch den weiteren (bis zu drei) Ehefrauen ein gesetzliches Aufenthalts- und Unterhaltsrecht zusteht und daß auch etwaige Hinterbliebenenrenten anteilsmäßig auszuzahlen sind42. Nach pakistanisch-moslemischem Erbrecht müssen sich die rechtmäßigen Ehefrauen (bis zu vier) den gesetzlichen Erbteil, der für die Ehefrau vorgesehen ist,
teilen43. Für Hindus enthält Sec. 3 (1) des Hindu Women’s Rights to Property Act von 1937 eine identische Regelung. Auch diese Regelungen sind in Deutschland anzuwenden.
Das geltende britische Recht ist wesentlich strenger. Zwar wird eine polygame Ehe grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Eheschließungsstatut beider Parteien zulässig ist. Aber wenn danach eine solche Ehe anzuerkennen ist, wird nach englischem Ausländerrecht der zweiten (oder weiteren) Ehefrau(en) ein Aufenthaltsrecht in Großbritannien aus ordre-public-Gesichtspunkten stets versagt. Auch wird der zweiten Ehefrau ein Anspruch auf Witwenrente regelmäßig mit der Begründung verweigert, das englische Rentenrecht sehe eine Aufteilung der Witwenrente unter mehreren Witwen nicht vor


übrigends ein "Problem" was schon seit Jahren bekannt ist,
und die Niederlande hat wohl anders als Deutschland darauf reagiert und alle "Ehen" die Nicht mit niederländischen Recht legitimiert sind als Ungültig erklärt,
also neben Kinderehe auch die Polygamie!
 

sportsgeist

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Nur, dass das überhaupt nicht die Ehen sind um die es hier geht, denn auch da gibt es im deutschen Recht bereits Möglichkeiten.
ich halte das deutsche Recht generell nicht für unterreguliert, um es mal freundlich zu sagen ...
... gilt auch für die Schutzrechte von Minderjährigen

was die Justiz und Gericht draus machen, ist wieder eine ganz andere Sache

aber das gilt ja in allen Lebensbereichen zwischen Theorie und Praxis
 

sportsgeist

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um mal kurz auf das zu kommen:

https://www.vfst.de/apps/elbib/A158
IV.Anerkennung ausländischer polygamer Ehen
Bei der Behandlung ausländischer polygamer Ehen stellt sich die Frage, ob derartigen Ehen in Deutschland die Anerkennung zu versagen ist. Nach Art. 6 EGBGB ist Verlobten mit polygamem Eheschließungsstatut die Eingehung einer Mehrehe in Deutschland zu versagen40. Dagegen verstößt nach allgemeiner Meinung die Anerkennung der Wirksamkeit einer im Ausland geschlossenen, nach dem Heimatrecht gestatteten polygamen Ehe mangels Inlandsbezug nicht gegen den deutschen ordre public. Wenn ein Pakistaner somit in Pakistan eine nach seinem Heimatrecht wirksame polygame Ehe eingegangen ist, dann ist diese Ehe – wenn sie auch nach dem Heimatrecht der Frau wirksam ist – ebenfalls in Deutschland anzuerkennen, so daß das pakistanische Recht, welches eine Folge-Ehe als gültig ansieht, nicht nach Art. 6 EGBGB ausgeschaltet werden kann41. Die Folge ist, daß auch den weiteren (bis zu drei) Ehefrauen ein gesetzliches Aufenthalts- und Unterhaltsrecht zusteht und daß auch etwaige Hinterbliebenenrenten anteilsmäßig auszuzahlen sind42. Nach pakistanisch-moslemischem Erbrecht müssen sich die rechtmäßigen Ehefrauen (bis zu vier) den gesetzlichen Erbteil, der für die Ehefrau vorgesehen ist,
teilen43. Für Hindus enthält Sec. 3 (1) des Hindu Women’s Rights to Property Act von 1937 eine identische Regelung. Auch diese Regelungen sind in Deutschland anzuwenden.
Das geltende britische Recht ist wesentlich strenger. Zwar wird eine polygame Ehe grundsätzlich als wirksam angesehen, wenn sie nach dem Eheschließungsstatut beider Parteien zulässig ist. Aber wenn danach eine solche Ehe anzuerkennen ist, wird nach englischem Ausländerrecht der zweiten (oder weiteren) Ehefrau(en) ein Aufenthaltsrecht in Großbritannien aus ordre-public-Gesichtspunkten stets versagt. Auch wird der zweiten Ehefrau ein Anspruch auf Witwenrente regelmäßig mit der Begründung verweigert, das englische Rentenrecht sehe eine Aufteilung der Witwenrente unter mehreren Witwen nicht vor


übrigends ein "Problem" was schon seit Jahren bekannt ist,
und die Niederlande hat wohl anders als Deutschland darauf reagiert und alle "Ehen" die Nicht mit niederländischen Recht legitimiert sind als Ungültig erklärt,
also neben Kinderehe auch die Polygamie!
was laberst du jetzt die ganze Zeit auf mich ein ... ?!
... mir ist das letztlich sowieso egal, weil ich mich im Gegensatz zu manch Anderen nicht über jeden Mist auf dieser Welt echauffiere

die Empörung dient ja allermeist sowieso nur der Stimmungsmache, und nicht der Sache selber

die liberalen orangen Holländer waren halt schon immer progressiver

mir gehts nur um Zeiten, aus denen wir kommen, als noch der Staatsanwalt beim Lehrer oder beim Professor klingelte, nur weil sich eine Schülerin oder Studentin in ihn verliebt hatte.
... diese Zeiten sind glücklicherweise vorbei

ansonsten müsste der Wendler jeden Tag Angst haben, dass der Staatsanwalt bei ihm klingeln kommt ... ;)
 

nachtstern

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52.031
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ich halte das deutsche Recht generell nicht für unterreguliert, um es mal freundlich zu sagen ...
... gilt auch für die Schutzrechte von Minderjährigen

was die Justiz und Gericht draus machen, ist wieder eine ganz andere Sache

aber das gilt ja in allen Lebensbereichen zwischen Theorie und Praxis

das deutsche "Recht" ist eigentlich recht eindeutig, aber wird Leider oft durch die verschiedenen Instanzen aufgeweicht,
Beispiel:

https://www.haufe.de/recht/kanzleim...-kein-einbuergerungshindernis_222_481176.html
Zweitehe tangiert die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht

Innerhalb dieses Rahmens schütze die freilich demokratischen Grundordnung allerdings auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

Vor diesem Hintergrund stehe die in Syrien geschlossene zweite Ehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht entgegen.
Auch enthalte Art. 6 GG keine grundsätzliche Pflicht, auf eine Zweit- oder Drittehe zu verzichten, die in einem anderen Staat nach dort geltendem Recht wirksam geschlossen werden kann.
Ein polygames Zusammenleben im Bundesgebiet begründe auch keinen Sittenverstoß und auch keinen grundsätzlichen Verstoß gegen den „ordre public“.
Auch die Kinder aus einer solchen Ehe genössen nach ständiger Rechtsprechung den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG und würden als eheliche Kinder betrachtet (BVerwG, Urteil v. 13.4.1985 1 C 33.81).


wo nun auch die Möglichkeit eröffnet wird, das selbiges auf die Kinderehe angewendet wird!
 

Nora

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das deutsche "Recht" ist eigentlich recht eindeutig, aber wird Leider oft durch die verschiedenen Instanzen aufgeweicht,
Beispiel:

https://www.haufe.de/recht/kanzleim...-kein-einbuergerungshindernis_222_481176.html
Zweitehe tangiert die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht

Innerhalb dieses Rahmens schütze die freilich demokratischen Grundordnung allerdings auch die freie Entfaltung der Persönlichkeit des Einzelnen, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

Vor diesem Hintergrund stehe die in Syrien geschlossene zweite Ehe einem wirksamen Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht entgegen.
Auch enthalte Art. 6 GG keine grundsätzliche Pflicht, auf eine Zweit- oder Drittehe zu verzichten, die in einem anderen Staat nach dort geltendem Recht wirksam geschlossen werden kann.
Ein polygames Zusammenleben im Bundesgebiet begründe auch keinen Sittenverstoß und auch keinen grundsätzlichen Verstoß gegen den „ordre public“.
Auch die Kinder aus einer solchen Ehe genössen nach ständiger Rechtsprechung den Familienschutz des Art. 6 Abs. 1 GG und würden als eheliche Kinder betrachtet (BVerwG, Urteil v. 13.4.1985 1 C 33.81).


wo nun auch die Möglichkeit eröffnet wird, das selbiges auf die Kinderehe angewendet wird!

Man paßt die Gesetze den Neuen an, damit die Verwerfungen voranschreiten und das Schlafschaf staunt nur und wird dabei geschoren:D
 

Wer ist gerade im Thread? PSW - Foristen » 0 «, Gäste » 1 « (insges. 1)

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Von der Freiheit, zu gehorchen
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