G
Gelöschtes Mitglied 2801
dein erster Absatz ist eine ganz einfache ethische Frage,
nämlich:
es ist - in Hinblick auf Verständigungsfähigkeit - demjenigen zuzumuten, der den größeren Wortschatz besitzt, sich - hier wieder im Geiste des GG Art.14(2) - an den Wortschatz seines Gegenübers anzupassen.
Absatz zwei:
de jure richtig.
de facto auch?
Also Art. 14 definiert Eigentum unstrittig als Eigentum physikalischer Dinge, einzelne Absätze ohne den Zusammenhang zu zitieren ist wirklich unnötiger Blödsinn.
Aber selbst abstrakt diskutiert ist die Antwort eindeutig nein. Zum einen ist es unmöglich den Wortschatz jedes Gegenübers ausführlich einzuschätzen und sich daran anzupassen, da man ja alleine innerhalb des Tages oft mit dutzenden Personen Kontakt hat. Unter bestimmten Umständen kann das beruflich erforderlich sein, aber ein generelles Anrecht besteht nicht. Und selbst in beruflichen Zusammenhängen kann ein Mindestmaß an Bildung vorausgesetzt werden. Zum Anderen kann es keinesfalls im Interesse des unterlegenen Individuums liegen, sich auf die Vereinfachung der zweiten Person zu verlassen. Einmal hat präzise Sprache einen wichtigen kommunikativen Sinn, nämlich die Vermeidung von Informationsverlust, zum Anderen muss jedes Individuum das Interesse haben, möglichst unabhängig die Aussagen eines Dritten überprüfen zu können. Mal davon abgesehen ist die Wahl der Ausdrucksweise eindeutig Teil der freien Entfaltung der Persönlichkeit und wegen mangelnden Fleißes anderer darauf zu verzichten, ist eine Beschneidung dieser Freiheit.
Die defacto Einschränkung ist auch vorhanden. Der Staat hat zahlreiche Durchsetzungsmittel, bis hin zur Enteignung.