Die Mitversicherung geht auf die zwischenstaatlichen Abkommen zurück, die inzwischen sogar auf die nordafrikanischen Staaten als Mittelmeeranreiner erweitert wurden. Es begann mit Jugoslawien und der Türkei. Der Staat Deutschland schloß mit diesen Ländern ein Abkommen, das eine Mitversicherung der im Ausland verbliebenen Angehörigen vorsah. Also zahlten die Krankenkassen für die Familien bspw. in der Türkei. Als kulturelle Besonderheit floss allerdings in diesen zwischenstaatlichen Vertrag ein, dass zu einer türkischen Kernfamilie eben nicht nur die Kinder und Ehegatten gehören, sondern auch die Eltern etc. Durch die Sozialreformen in diesem Land hat sich der Bezug auf den Personenkreis erweitert, der Sozialhilfe oder Bürgergeld bzw. Hartz IV erhält. Dieser Personenkreis wird nämlich über den Staat mit einem Pauschsatz von z. Zt. rd. 100,-- Euro im Monat in den gesetzlichen Krankenkassen versichert (Minusgeschäft, das die versicherungspflichtigen Angestellten mit höheren Beiträgen ausgleichen müssen und Herr Lauterbach auch nicht gedenkt, den Steuerzuschuss für diese Alimentierung zu erhöhen). Sobald also ein (ich nehme jetzt ein Beispiel) Türke, der arbeitslos ist oder als Flüchtling gekommen, abgelehnt und geduldet, in die Krankenkassenversorgung eingesteuert wurde, genießen seine Angehörigen, sofern sie nicht erwerbstätig sind, die Familienmitversicherung in Deutschland und eben auch im Ausland, also der Türkei. Damit sind auch beispielsweise die Eltern des Türken versichert. (Die Mitversicherung läuft allerdings nicht individuell, sondern wird als Abschlag der Krankenkassen einer Verteilstelle in der Türkei überwiesen). Sobald also Deutschland ein Sozialabkommen mit einem Staat hat...
Was das Kindergeld angeht, ist es noch ärgerlicher, um beim Beispiel der Türkei und der nordafrikanischen Mittelmeeranrainerstaaten zu bleiben (und nicht bei den bulgarischen Abrißunternehmern in Deutschland...): Bekommt nun ein Türke oder Tunesier in Deutschland Hartz IV bzw. Bürgergeld bzw. Sozialhilfe (für die nicht arbeitsfähigen Arbeitslosen) und bekommt Kindergeld, weil er eben Kinder hat, wird dieses, sofern die Kinder in Deutschland in seiner Bedarfsgemeinschaft leben oder bedürftig sind, dem Bedarfssatz der Kinder gegengerechnet und wieder abgezogen (wobei sich das ja jetzt ändern soll). So weit so gut. Nun gibt es diesen Kindergeldanspruch aber auch für Kinder im Ausland und deutsche Gerichte haben dafür gesorgt, dass dieser Betrag, der ja eigentlich die pauschalierte Steuerfreistellung auf das Existenzminimum für Kinder in Deutschland abbilden soll, ins Ausland in der genannten Höhe fließen kann, also die gesamten 250,-- Euro. Diese Kinder im Ausland erhalten aber keinen Bedarfssatz, weil sie ja nicht in Deutschland leben und damit wird das Geld den Sozialhilfe-/Hartz-IV-Leistungen, die an den stolzen Papa in Deutschland gezahlt werden, nicht gegengerechnet, d.h. dieses Kindergeld wird ihm ausbezahlt (es gab mal einen Versuch, dem einen Riegel vorzuschieben, in dem man anhand der Kontoauszüge nachvollziehen konnte, dass so ein Papa gar keine Überweisung ins Ausland tätigte oder einen Dauerauftrag einrichtete, aber ein Gericht beschied, aber der Beklagte behauptete dann, über Western Union angewiesen zu haben und das reichte). Nun müssen die Kinder im Ausland natürlich nachgewiesen werden und dabei helfen die fehlenden Geburtenregister, die in der Türkei einfach nachgetragen und dem Alter her noch einmal geändert werden können und natürlich das dort übliche Bakschisch. Daher ist es nicht sicher, ob die Kinder überhaupt existieren oder der Schwester gehören. Zumindest verhelfen diese Kinder auf dem Papier eine höhere Sozialhilfe. Daran sollte man immer denken, wenn man mal wieder einen Fast-schon-Analphabeten mit viel Tagesfreizeit im Saturn teure Elektronikwaren einkaufen sieht.