Nachdem die Niederlande vor dem EuGH zurechtgewiesen worden ist, und Deutschland folgendes behauptete :
[...]
Damit gerät die Bundesregierung in arge Erklärungsnot. Sie weigert sich schon seit Jahren, der Rechtsprechung des EuGH zu folgen – oft in haarspalterischer Manier und juristischer Spitzfindigkeit. So hatte sie im Jahre 2010 auf eine parlamentarische Anfrage der Linksfraktion noch mitgeteilt, dass die EuGH-Entscheidung gegen die Niederlande auf Deutschland nicht anwendbar sei. Deutschland habe nach Inkrafttreten des Verschlechterungsverbotes im Gegensatz zu den Niederlanden keine neuen Gebühren eingeführt, sondern diese nur angehoben aufgrund höherer Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente.
http://www.migazin.de/2013/03/20/assoziationsabkommen-gebuehren-abzocke-tuerken-auslaenderbehoerden/
Folgt nun endlich folgendes Urteil :
Keine diskriminierenden Gebühren für Aufenthaltspapiere türkischer Arbeitnehmer
Gebühren, die von einem türkischen Arbeitnehmer für Aufenthaltsdokumente erhoben werden, sind nicht mit dem Assoziationsrecht EWG-Türkei zu vereinbaren, wenn sie im Vergleich zu entsprechenden Gebühren für Unionsbürger unverhältnismäßig hoch sind. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Der Kläger, ein türkischer Arbeitnehmer, lebt seit 2003 in Deutschland. Zum Nachweis seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts stellte ihm die Ausländerbehörde 2010 eine befristete Aufenthaltserlaubnis aus, die sie 2011 verlängerte. 2012 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Die für diese drei Amtshandlungen erhobenen Gebühren i.H.v. 40 €, 30 € und 135 € hat der Kläger teilweise angefochten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2013&nr=17
Auch der Hinweis auf die höheren Kosten für elektronische Aufenthaltsdokumente in Form einer Scheckkarte bei der Daueraufenthaltserlaubnis-EG rechtfertigt die verlangte Gebühr von
135 € nicht, weil entsprechende Dokumente für die Familienangehörigen von Unionsbürgern mit
28,80 € deutlich weniger kosten.
Mein Tipp an alle, die in den letzten 12 Monaten diese höheren Gebühren bezahlt haben sollten :
Legt Widerspruch ein und verweist schriftlich auf BVerwG 1 C 12.12 - Urteil vom 19. März 2013!