Du kannst das so sehen. Da gibt es den §34 StGB. Schau mal unter "Erlaubnisbestandsirrtum" nach.
Dieser Ausdruck "Punkt" gefällt mir nicht. Den benutzt man überwiegend bei emotionalen Entscheidungen, aber nicht bei rationalen.
http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/notwehr-nothilfe-und-notstand/
Das ist rechtlich sicherlich so zu sehen und man verknüpft es,
du siehst aber das Problem, dass der Erlaubnisirrtum in seiner Form so NICHT im Gesetz direkt verankert ist und ein diffuser Sachverhalt ist und als solcher gehandelt wird, oder?
Wenn du §34 anführst ist NUR von Notwehr zu sprechen und NICHTS anderem.
Hier wird jedes vernünftige Gericht erstmal sublimieren und sich auf den §34 beschränken und DANN erst die Querbezüge herstellen, sofern erforderlich!
Denn der "Zaubersatz" in §34 ist der Zweite!
"Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden."
Mit diesem Satz wird sich ein Richter zu aller erst beschäftigen, denn er entscheidet über "Daumen hoch, oder Daumen runter". Also, ob sich der Angeklagte in diesem Fall überhaupt auf diesen §en berufen kann.
Dabei spielt es eine sehr untergeordnete Rolle, ob nun ein Erlaubnisirrtum vorliegt, oder nicht.
Das ist genau der richtige Kontext für Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! ARSCH = EIMER und so...
Was wesentlich schwerer gewichtet wird ist, war er besoffen, stand unter Drogen, oder war in einer psychischen Ausnahmesituation...
Das ist aber auch die Erklärung, warum die Richter das dem Staat selbst so durchgehen lassen.
Denn, sie haben in ihrem Urteilsgebung eine Kosten - Nutzen- Rechnung eröffnet.
Logisch betrachtet ist es nichts anderes als ein Unrecht mit einem anderen Aufrechnen...
Ganz klar, hier hat das Gericht nur darüber befunden, was jetzt schwerer wiegt.
Moralisch Müll, logisch betrachtet noch nachvollziehbar.