Wohl eher "protokollarisch" !
"Entlassung" kann eine Mehrheit aller Mitglieder des Bundestages bewirken, indem sie einen anderen Bundeskanzler wählen.
Der Bundespräsident hat dem Bundeskanzler die "Entlassungsurkunde" zu überreichen, kann aber nicht qua Amt "die Entlassung bewirken",
auch der Bundestagspräsident kann nicht "die Entlassing des Bundeskanzlers bewirken"!
Beide könnten nur versuchen, eine Mehrheit im Bundestag zu "überreden", einen anderen Bundeskanzler zu wählen.
Nur ist der GG Art. 16a nicht das Problem, von allen, die hier "Bleiberecht" oder "Duldung" zuerkannt bekommen, ist nur ein verschwindend kleiner Teil "nach GG 16a"! - im Jahre 2018 waren es 1,3% aller "Entscheudungen", 2017 nur 0,7%