Kleines Problemchen besteht aber doch darin, dass es eine Unmenge an Informationen gibt und du spezifische davon für deinen Standpunkt verwendet haben wirst. Will man eine Diskussion nachvollziehbar führen, wäre zu wissen, welche da verwandt wurde, ziemlich hilfreich, daher das Konzept der Quellenangabe.
Wir könnten hier nahezu unbegrenzt lange um einen Sachverhalt diskutieren, was nie zu einem Ergebnis führen wird, wenn wir nicht jeweils die Grundlagen des Standpunkt des Anderen kennen.
Broschüren der Ministerien sind genauso editiert wie alle anderen Veröffentlichungen.
Wie kommst du darauf, dass das in anderen Publikationen nicht erscheint? Die sind zwar fachspezifisch, aber von den Ärzte- und Gesundheitsblättern wir auch jede kleine Publikation des Gesundheitsministeriums penibel auseinander genommen. Bei Steuern ist das wohl kaum anders. Und auch sonst werden in größeren Publikationen sehr spezifische Themen verarbeitet.
Selbst wenn ich jetzt die gesamte Broschüre "Steuern A-Z" lese, heißt das doch noch lange nicht, dass ich zum selben Schluss käme wie du. Deswegen fehlt in deinen Beiträgen ja auch der Kern.
Du begründest deine Sichtweise ja nichtmal. So kann es keine Diskussion geben.
Ein ordentliches Argument wäre wie folgt in seiner Grundstruktur aufgebaut:
"Ich glaube dass Steuer XY (aus Steuerblatt X, Seite Y) dazu genutzt wird um "folgenden Effekt" zu erzielen, was man an der Abschöpfung der Mittel an Stelle Z beobachten kann.
Ehrlich gesagt glaube ich eher, dass du keine substanzielle Meinung hast und deshalb auch nichts inhaltliches schreibst.
"Selbst wenn ich jetzt die gesamte Broschüre "Steuern A-Z" lese, heißt das doch noch lange nicht, dass ich zum selben Schluss käme wie du.
Deswegen fehlt in deinen Beiträgen ja auch der Kern.
Du begründest deine Sichtweise ja nicht mal. So kann es keine Diskussion geben.
Ein ordentliches Argument wäre wie folgt in seiner Grundstruktur aufgebaut:
"
Ich glaube dass Steuer XY (aus Steuerblatt X, Seite Y) dazu genutzt wird um "folgenden Effekt" zu erzielen, was man an der Abschöpfung der Mittel an Stelle Z beobachten kann."
Ich glaube nicht !
Und wenn Sie "Steuern A-Z" gelesen hätten, würden Sie nicht um die Erkenntnis der Realität kommen, wie wir alle vom Staat betrogen werden.
Das wäre kein "glauben" - das ist die Erkenntnis von verstehen und begreifen!
Oder nehmen wir die staatspolitische Volksabschöpfung - Information!
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das
Haushaltsjahr 2019
(Haushaltsgesetz 2019)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Ermächtigungen
§ 1
Feststellung des Haushaltsplans
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in
Einnahmen und Ausgaben auf 356 800 000 000 Euro
festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens
„Energie- und Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in
Einnahmen und Ausgaben auf 5 876 777 000 Euro festgestellt.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) Im Haushaltsjahr 2019 nimmt
der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.
(2)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2019 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan
(Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung
(Nummer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs
Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum
Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten
wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden;
insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung
ergriffen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres
Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf
die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos
ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe oder
zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge abzuschließen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften
von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000
Euro abzuschließen.
Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2 werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern
oder ausschließen.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im
Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1,
wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der
Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme
geboten ist.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können
weitere Kassenverstärkungskredite
bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1
genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften
können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte
abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund weiter geleiteten Beträge sind nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen,
sofern diese Beträge dem Bund von den betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die
Beträge anzurechnen, die
auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen.
Auf die
Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
487 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
1. bis zu 153 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
liegenden Ausfuhren,
Über- und außerplanmäßige
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der
Bundeshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro
festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben,
die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag,
im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen
einen Betrag von 50 000 000 Euro überschreiten, sind
vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen
dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus
zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der
Bundeshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro
festgesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen,
bei denen die Ausgaben
nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der
Betrag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei
mehrjährigen über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen
der in Satz 2 genannte
Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird.
Wenn über- oder außerplanmäßige Ausgaben und
über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen
zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Über und
außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen,
die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge
überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums
der Finanzen dem Haushaltsausschuss
des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen,
sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz
4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes
zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den
Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu
verpflichten.
Abschnitt 2
Bewirtschaftung von Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5
Flexibilisierte Ausgaben
(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die
Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall
keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
ist.
usw. usw. usw. sind insgesamt 101 Seiten.
Damit macht man sich ein Bild über die Volksabschöpfung - mit welchem die Millionäre im Bundestag
sich beschäftigen.
Nicht mit dem, was Sie an Informationen in der Öffentlichkeit erfahren.
Und so bekommt man alle, alle Informationen zu allen Themen.