Das kommt positiv noch hinzu!!
Der Anbau von Nutzhanf ist jedoch erlaubt,
- wenn es sich um Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) handelt, deren Betriebsflächen die § 1 Abs. 5 ALG genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten (§ 1 Abs. 2 S. 1 ALG), mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei.
- oder Unternehmen, die für eine Beihilfegewährung nach der VO (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung in Betracht kommen,
- und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut von Sorten erfolgt, welche am 15. März des Anbaujahres in dem in Art. 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind (vgl. Weber BtMG/Weber, 5. Aufl. 2017, BtMG § 24a Rn. 13-14).