B8-0212/2019
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Abstammung in Europa
(2018/2899(RSP))
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf den zweiten Bezugsvermerk und die Bezugsvermerke 4 bis 7 der Präambel, Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 6,
– gestützt auf die Artikel 10 und 19 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft[1],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf[2],
– unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit[3],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI[4],
– unter Hinweis auf die Zweite Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II), die im Dezember 2017 von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) veröffentlicht wurde, und den Bericht der FRA über die Erfahrungen von Menschen afrikanischer Abstammung in der EU mit Rassendiskriminierung und rassistisch motivierter Gewalt[5],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. März 2018 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2016[6],
– unter Hinweis auf die Einrichtung der hochrangigen EU-Gruppe zur Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und anderen Formen der Intoleranz im Juni 2016,
– unter Hinweis auf den Verhaltenskodex für die Bekämpfung illegaler Hassreden im Internet, auf den sich die Kommission und führende IT-Unternehmen sowie weitere Plattformen und Unternehmen im Bereich der sozialen Medien am 31. Mai 2016 verständigt haben,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Empfehlung Nr. 34 des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vom 3. Oktober 2011 über die Rassendiskriminierung von Menschen afrikanischer Abstammung,
– unter Hinweis auf die Resolution 68/237 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 23. Dezember 2013, mit der das Internationale Jahrzehnt der Menschen afrikanischer Abstammung (2015–2024) ausgerufen wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 69/16 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. November 2014 mit dem Maßnahmenprogramm für die Durchführung des Internationalen Jahrzehnts der Menschen afrikanischer Abstammung,
– unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Weltkonferenz gegen Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängende Intoleranz aus dem Jahr 2001, in der bzw. dem anerkannt wird, dass Menschen afrikanischer Abstammung über Jahrhunderte hinweg Rassismus, Diskriminierung und Ungerechtigkeit erfahren mussten,
– unter Hinweis auf die allgemeinen politischen Empfehlungen der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI),
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates vom 19. September 2001 zum Europäischen Kodex der Polizeiethik[7],
– unter Hinweis auf den Kommentar des Menschenrechtskommissars des Europarats vom 25. Juli 2017 mit dem Titel „Afrophobia: Europe should confront this legacy of colonialism and the slave trade“ (Afrophobie: Europa sollte sich mit diesem Erbe des Kolonialismus und des Sklavenhandels auseinandersetzen),
– unter Hinweis auf Protokoll Nr. 12 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Diskriminierungsverbot,
– unter Hinweis auf die an die Kommission zu den Grundrechten von Menschen afrikanischer Herkunft in Europa gerichtete Anfrage (O-000022/2019 - B8-0016/2019),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Begriff „Menschen afrikanischer Abstammung“ auch zusammen mit den Begriffen „Afro-Europäer“, „afrikanische Europäer“, „schwarze Europäer“, „Menschen afro-karibischer Herkunft“ oder „Schwarze karibischer Herkunft“ verwendet werden kann und sich auf Menschen afrikanischer Abstammung bezieht, die in Europa geboren wurden oder Staatsbürger bzw. Einwohner europäischer Staaten sind;
B. in der Erwägung, dass sich die Begriffe „Afrophobie“, „Afriphobie“ und „Rassismus gegen Schwarze“ auf eine bestimmte Form des Rassismus, einschließlich aller Arten von Gewalttätigkeit oder Diskriminierung, beziehen, dem historischer Missbrauch und negative Stereotypisierung einen Nährboden bieten und der zur Ausgrenzung und Entmenschlichung von Menschen afrikanischer Abstammung führt; in der Erwägung, dass dies im Zusammenhang mit den historisch repressiven Strukturen des Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels steht, wie vom Menschenrechtskommissar des Europarates anerkannt;
C. in der Erwägung, dass in Europa schätzungsweise 15 Millionen Menschen afrikanischer Abstammung leben[8], auch wenn die Erhebung von Gleichstellungsdaten in den EU-Mitgliedstaaten weder systematisch noch auf der Grundlage der Selbstidentifizierung erfolgt und Nachkommen von Migranten oder „Migranten der dritten Generation“ und darüber hinaus bisweilen ausgelassen werden;
D. in der Erwägung, dass die FRA dokumentiert hat, dass Minderheiten aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara in allen Lebensbereichen besonders anfällig für Rassismus und Diskriminierung sind[9];
E. in der Erwägung, dass laut der jüngsten von der FRA[10] durchgeführten Zweiten Erhebung der Europäischen Union zu Minderheiten und Diskriminierung junge Befragte afrikanischer Abstammung im Alter von 16 bis 24 Jahren in den zwölf Monaten vor der Umfrage 32 % mehr hassmotivierte Belästigung erlebten als ältere Befragte und dass junge Befragte am häufigsten Opfer von Belästigung im Internet waren und dass diese mit zunehmendem Alter seltener auftritt;
F. in der Erwägung, dass historische Ungerechtigkeiten gegen Afrikaner und Menschen afrikanischer Abstammung – einschließlich Versklavung, Zwangsarbeit, Rassentrennung, Massaker und Völkermorde im Kontext des europäischen Kolonialismus und des transatlantischen Sklavenhandels – auf institutioneller Ebene in den Mitgliedstaaten größtenteils weiterhin nicht erkannt und nicht berücksichtigt werden;
G. in der Erwägung, dass durch den Fortbestand diskriminierender Stereotypen in einigen Traditionen in ganz Europa, einschließlich „Blackfacing“ (Gesichtsschwärzung als Unterhaltungsmaskerade), tief verwurzelte Stereotypen über Menschen afrikanischer Abstammung, die die Diskriminierung verschärfen können, aufrechterhalten werden;
H. in der Erwägung, dass die wichtige Arbeit der nationalen Gleichbehandlungsstellen und von dem Europäischen Netzwerk für Gleichbehandlungsstellen (Equinet) begrüßt und unterstützt werden sollte;
I. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung dem jährlichen Bericht[11] über Hassdelikte des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE zufolge häufig Opfer rassistischer Gewalt sind, sie in vielen Ländern allerdings keine Rechtshilfe und keine finanzielle Unterstützung erhalten, während sie sich von gewalttätigen Angriffen erholen;
J. in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger bei den Regierungen liegt und dass daher die Regierungen die Hauptverantwortung für die Überwachung und Verhütung von Gewalt, einschließlich afrophober Gewalt, und die strafrechtliche Verfolgung der Täter tragen;
K. in der Erwägung, dass Daten über Rassendiskriminierung im Bildungssystem nur in begrenztem Umfang vorliegen, einiges jedoch darauf hindeutet, dass Kinder afrikanischer Abstammung in den Mitgliedstaaten schlechtere Schulnoten erhalten als ihre weißen Mitschüler und dass die Schulabbrecherquote bei Kindern afrikanischer Abstammung deutlich höher liegt[12];
L. in der Erwägung, dass Erwachsene und Kinder afrikanischer Abstammung in Polizeigewahrsam zunehmend gefährdet sind, wo es nicht selten zu Gewalttaten und Todesfällen kommt und im Zusammenhang mit dem Missbrauch von Befugnissen in den Bereichen Strafverfolgung, Verbrechensverhütung, Terrorismusbekämpfung und Einwanderungskontrolle routinemäßig Profile auf der Grundlage der Rasse erstellt und diskriminierende Kontrollen und Durchsuchungen sowie Überwachungen durchgeführt werden;
M. in der Erwägung, dass im Falle einer Diskriminierung zwar Rechtsmittel vorhanden sind, es jedoch solider und spezifischer politischer Maßnahmen bedarf, um gegen den strukturellen Rassismus vorzugehen, den Menschen afrikanischer Abstammung in Europa unter anderem in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Gesundheit, Strafrecht, politische Teilhabe und bei den Auswirkungen der Migrations- und Asylpolitik und -praxis erleben;
N. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in Europa auf dem Wohnungsmarkt diskriminiert werden und eine räumliche Absonderung in einkommensschwachen Gebieten mit schlechter Qualität und engen Wohnverhältnissen erfahren;
O. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung im Laufe der Geschichte erheblich zum Aufbau der europäischen Gesellschaft beigetragen haben, viele auf dem Arbeitsmarkt jedoch diskriminiert werden;
P. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in den unteren Einkommensschichten der europäischen Bevölkerung überproportional vertreten sind;
R. in der Erwägung, dass Menschen afrikanischer Abstammung in politischen und gesetzgebenden Organen auf europäischer, nationaler und auf lokaler Ebene in der Europäischen Union massiv unterrepräsentiert sind;
S. in der Erwägung, dass Politiker afrikanischer Abstammung sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene nach wie vor entwürdigenden Angriffen in der Öffentlichkeit ausgesetzt sind;
T. in der Erwägung, dass Rassismus und Diskriminierung, denen Menschen afrikanischer Abstammung ausgesetzt sind, struktureller Natur sind und sich häufig mit anderen Formen der Diskriminierung und Unterdrückung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung überschneiden;
U. in der Erwägung, dass sich afrophobe Angriffe in Europa in jüngster Zeit vermehrt direkt gegen Drittstaatsangehörige, insbesondere Flüchtlinge und Migranten, richten;