Selber schuld, wer sein Geld nur in Betongold steckt.
Das ist simpel: Mehrheitsentscheid bindet.
Ausserdem:
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Die einzige Ausnahme vom einfachen Mehrheitsprinzip bildet der neue
§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG.
Hiernach sind die Kosten für eine
Maßnahme der baulichen Veränderung von allen Eigentümern zu tragen, wenn die Maßnahme mit einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, die die Hälfte aller Miteigentumsanteile repräsentieren müssen, beschlossen wurde und deren Kosten nicht unverhältnismäßig sind.
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Wer soll den Strom für ein Haus abstellen, in der es nach WEG gesamtschuldnerische Haftung für Energiebezug gibt?