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Hier § 211 StGB in der neuen politisch-korrekten Fassung:
(1) Die Mörderin wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörderin ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.