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Nehmen wir eine Hochzeit oder Konfirmation an. Es handelt sich um Gäste. Sie zahlen nichts.
Im Restaurant, Hotel etc. werden die Eingeladene als Gäste bezeichnet. Sie müssen ja nichts zahlen, egal was in AGB steht. Ein Gast muss sich an AGB nicht halten.
Siehst Du, Du juristischer Volllaie vergleichst da natürlich Äpfel und Birnen. Zwischen dem privaten Gastgeber und Gast besteht ein anderes Verhältnis, als zwischen einem Anbieter und Interessenten nach dem BGB.
Aber selbst, wenn Dein Beispiel zutreffen würde und man kann es soweit biegen, dass es passt, hättest Du völlig Unrecht. Spielen wir es durch.
Als Gast eines Geburtstags, Jubiläum oder Hochzeit bringe ich Geschenke mit. Diese sind das in unserer Gesellschaft stillschweigend festgelegte Entgelt. Spare ich mir das, werde ich ausgegrenzt und vermutlich nicht wieder eingeladen, was dem Erhöhten Beförderungsentgelt entspricht. Komme ich doch wieder, werde ich rausgeschmissen, spätestens dann, wenn ich wiederholt ohne Geschenk an einer Feier teilnehme. Das entspricht der Verurteilung wegen Erschleichen von Leistungen. Habe ich keine Geld für ein Geschenk, wird eine Sonderregelung mit mir getroffen, auch das gibt es im ÖPNV.
Dein Problem ist die Unfähigkeit, die Worte in ihrem Sinn zu verstehen, sie differenziert und im Sinne des Gesetzes anzuwenden. Deine juristische Qualifikation reduziert sich auf Fantastereien und Wunschdenken.