Die Messlatte ist enorm hoch, wegen der Meinungsäusserungsfreiheit = Grundrecht/Verfassungsrecht
Beispiel:
Erstes EGMR-Urteil von 2013 zum Fall Perinçek gegen die Schweiz
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hatte am 12. Dez. 2013 eine Beschwerde des türkischen Nationalisten Dogu Perinçek gutgeheissen, nachdem dieser vom schweizerischen Bundesgericht wegen seiner Leugnung des Armenier-Völkermords während Auftritten in der Schweiz verurteilt worden war. Der Bund ersuchte die Grosse Kammer des EGMR am 11. März 2014 um eine Neubeurteilung des Falles.
Starke Gewichtung der Meinungsäusserungsfreiheit
Der EGMR hat in einem Urteil vom 17. Dezember 2013 die Beschwerde gutgeheissen und festgehalten, die Verurteilung von Perinçek verletze die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK). Die freie Ausübung des Rechts, sich öffentlich zu kontroversen und heiklen Fragen zu äussern, sei einer der fundamentalen Aspekte des Rechts auf Meinungsäusserungsfreiheit, die eine tolerante und pluralistische Gesellschaft von einem totalitären oder diktatorischen Regime unterscheide, hält der EGMR in seiner Medienmitteilung fest. Zugleich präzisiert das Gericht, dass es im vorliegenden Fall nicht darum ging, zu beurteilen, ob die Qualifizierung der Massenmorde an den Armeniern im Jahr 1915/16 als Genozid bzw. Völkermord zutreffe oder nicht. Der EGMR vertritt die Ansicht, dass es darüber keinen internationalen Konsens gebe, weil nur 20 von 190 Staaten die damaligen Greueltaten und Vertreibungen als Völkermord anerkennen würden.
oder
«Tötet Roger Köppel»
Im Strassenmagazin «Surprise» ist ein Gastbeitrag erschienen. Darin ruft der deutsch-schweizerische Philosoph Philipp Ruch zum Mord an Roger Köppel auf.
Kunst statt Strafausspruch
Die Aktion «Tötet Roger Köppel» orientiere sich am Fall von Christoph Schlingensief. In den 1990er-Jahren rief der Künstler mehrfach zum Mord an Helmut Kohl auf. Schlingensief wurde von einem deutschen Richter freigesprochen, weil seine Aussagen einem künstlerische Kontext zuzuordnen seien, schreibt der «Tages-Anzeiger».
«Was darf man, was darf man nicht? Wo sind die Grenzen des guten Geschmacks? Wie geht die Schweiz mit Provokation um?» Laut den Verantwortlichen des Strassenmagazins sind mit dem Beitrag diese wichtigen moralischen Fragen aufgeworfen worden. Darum seien sie zum Schluss gekommen, dass der Beitrag von Ruch zulässig ist.
BG, New York