Les mal den Strang genauer ^^
auf die "seriösen Hintergründe" ging ich etwas später ein!
nur geht es im eigentlichen Sinne, bei dieser Forderung das die Mutter den Kindsvater nennen muss, nicht um die Rechte des bisherigen "Zahlers",
sondern um die "Pflicht" des dann Verpflichteten Zahlenden biologischen Erzeugers...
der bisherige, kann "nur" Zwei Jahre Unterhalt zurück fordern,
der Staat, die restliche Lebenszeit ^^
und det kann unter Umständen ne Existenz vernichten :
Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 , 195 BGB ; vgl. im Einzelnen Bergjan/ Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293 , 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362 , 363; Staudinger/ Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/ Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).
"Ick" bin ja nun keen Jurist, aber denke mal, n Typ der nicht Vater sein wollte und nach Jahren dann per Gericht erfährt, das Er doch irgendwann vor 20 Jahren Vater wurde und das Amt in den "Unterhaltsvorschuß" gegangen ist, dieses diesen dann von Ihm einfordert, der is dann richtig "angepißt"*Rofl