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"Neues von Maas" ^^

PSW - Foristen die dieses Thema gelesen haben: » 0 «  

Kopulationsregister für "Mütter" oder die Die es werden gefordert!

  • Richtig so!

    Stimmen: 2 14,3%
  • Geht zu weit

    Stimmen: 1 7,1%
  • geht nicht weit genug

    Stimmen: 1 7,1%
  • Mann müssen die Regierenden "Panisch" sein!

    Stimmen: 10 71,4%

  • Umfrageteilnehmer
    14
OP
nachtstern

nachtstern

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jop,und macht aus den nun dem staat gehörenden kindern spezialagenten die mit biotechnik zum horchen und guggen ausgestattet werden.
ach nee das machen wir ja selber mit unseren smatphones ,laptops und zuküntigen fernsehern.^^

gab es da nicht was in der ehemaligen DDR....
mit Honnys Frau?
 
OP
nachtstern

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hmm,da wäre dann wohl eine vaterschaftsuntersuchung angebracht.

Les mal den "Strang" genauer....
^^

Korrektur, bin beim zitieren verruscht und meinte den "den Du " auch meintest ^^
 

Aspirin

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gab es da nicht was in der ehemaligen DDR....
mit Honnys Frau?

Jap das gab es, aber immer bedenken, nicht alle waren so drauf.
Ich könnte dir von meinen Eltern Sachen berichten. War eine interessante Zeit.
Meine Eltern meinen heute, es ist in der BRD zurzeit wie in den besten Jahren der DDR. *lol*
Ich kann da nicht mitreden, nur zuhören und sehe was jetzt abgeht.
 
G

Gelöschtes Mitglied 2265

[COLOR="#008080"]Man stelle sich vor Herr Höcke hätte derartiges gefordert. Nicht auszudenken.[/COLOR]

Höcke könnte auch über die Pflege von Bonsai-Bäumen reden. Die üblichen Verdächtigen finden da schon einen Bezug zum Holocaust ...
 
OP
nachtstern

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Hättest Du, bevor Du den Thread eröffnetest, einen Blick in seriöse Quellen geworfen, hättest Du ihn sicher so nicht eröffnet. Bei uns wurde heute schon in der Tageszeitung darüber berichtet. Die Gesetzesänderung ist die Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr.

Ein Zitat daraus:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-016.html

Sollen denn die Ehemänner, denen ihre Frauen ein Kind unterschieben wollen, total rechtlos da stehen?

Les mal den Strang genauer ^^
auf die "seriösen Hintergründe" ging ich etwas später ein!
nur geht es im eigentlichen Sinne, bei dieser Forderung das die Mutter den Kindsvater nennen muss, nicht um die Rechte des bisherigen "Zahlers",
sondern um die "Pflicht" des dann Verpflichteten Zahlenden biologischen Erzeugers...
der bisherige, kann "nur" Zwei Jahre Unterhalt zurück fordern,
der Staat, die restliche Lebenszeit ^^
und det kann unter Umständen ne Existenz vernichten :

Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 , 195 BGB ; vgl. im Einzelnen Bergjan/ Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293 , 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362 , 363; Staudinger/ Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/ Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).

"Ick" bin ja nun keen Jurist, aber denke mal, n Typ der nicht Vater sein wollte und nach Jahren dann per Gericht erfährt, das Er doch irgendwann vor 20 Jahren Vater wurde und das Amt in den "Unterhaltsvorschuß" gegangen ist, dieses diesen dann von Ihm einfordert, der is dann richtig "angepißt"*Rofl
 
OP
nachtstern

nachtstern

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Jap das gab es, aber immer bedenken, nicht alle waren so drauf.
Ich könnte dir von meinen Eltern Sachen berichten. War eine interessante Zeit.
Meine Eltern meinen heute, es ist in der BRD zurzeit wie in den besten Jahren der DDR. *lol*
Ich kann da nicht mitreden, nur zuhören und sehe was jetzt abgeht.

Oh?
Ick beginne mich zu gruseln....erzähl weiter!
 

imho

Deutscher Bundeskanzler
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hmm,da wäre dann wohl eine vaterschaftsuntersuchung angebracht.das könnte eher zu lasten des staates gehen,mal abgesehen davon das in einem solchen fall der haussegen wohl schon echt schief hängen muss.

Wirst Du von irgendeiner Frau als Vater angegeben, musst Du einen Vaterschaftstest über Dich ergehen lassen. Umgekehrt gilt das meines Wissens nicht. Wenn die Frau nicht mitspielt, bist Du als Ehemann nicht berechtigt, feststellen zu lassen, ob Du der Vater bist. Wenn das möglich wäre, müsste dann bei weiterem Schweigen der Frau tatsächlich der Staat einspringen. Ganz nebenbei wird dann einem Mann sein Kind und einem Kind sein Vater vorenthalten.
 

Picasso

Die letzten Tage.
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Zitat Zitat von Picasso
Man stelle sich vor Herr Höcke hätte derartiges gefordert. Nicht auszudenken.


Solch vernünftige Gedankengänge sind in der Tat bei Höcke nicht vorstellbar.

Stelle dich doch nicht blöder als du bist, hätte Höcke sich derartig geäußert, wäre es reinste Nazipropaganda, Polemik...Demagogie! Allein das Wort " Mütter " ....Nazisprech pur!
 
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nachtstern

nachtstern

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Wirst Du von irgendeiner Frau als Vater angegeben, musst Du einen Vaterschaftstest über Dich ergehen lassen. Umgekehrt gilt das meines Wissens nicht. Wenn die Frau nicht mitspielt, bist Du als Ehemann nicht berechtigt, feststellen zu lassen, ob Du der Vater bist. Wenn das möglich wäre, müsste dann bei weiterem Schweigen der Frau tatsächlich der Staat einspringen. Ganz nebenbei wird dann einem Mann sein Kind und einem Kind sein Vater vorenthalten.

und ist dieses nicht "auffällig"?
anstatt dieses berechtigte Interesse eines Ehemanns statt zugeben,
geht man nun einen komplizierteren Weg ^^
 

imho

Deutscher Bundeskanzler
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Les mal den Strang genauer ^^
auf die "seriösen Hintergründe" ging ich etwas später ein!
nur geht es im eigentlichen Sinne, bei dieser Forderung das die Mutter den Kindsvater nennen muss, nicht um die Rechte des bisherigen "Zahlers",
sondern um die "Pflicht" des dann Verpflichteten Zahlenden biologischen Erzeugers...
der bisherige, kann "nur" Zwei Jahre Unterhalt zurück fordern,
der Staat, die restliche Lebenszeit ^^
und det kann unter Umständen ne Existenz vernichten :

Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 , 195 BGB ; vgl. im Einzelnen Bergjan/ Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293 , 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362 , 363; Staudinger/ Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/ Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).

"Ick" bin ja nun keen Jurist, aber denke mal, n Typ der nicht Vater sein wollte und nach Jahren dann per Gericht erfährt, das Er doch irgendwann vor 20 Jahren Vater wurde und das Amt in den "Unterhaltsvorschuß" gegangen ist, dieses diesen dann von Ihm einfordert, der is dann richtig "angepißt"*Rofl

Du hast das nicht richtig verstanden. Der Ehemann kann bis zu zwei Jahre lang seine Vaterschaft anfechten.
 
OP
nachtstern

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Du hast das nicht richtig verstanden. Der Ehemann kann bis zu zwei Jahre lang seine Vaterschaft anfechten.

Du hast nicht richtig gelesen ^^

http://www.sueddeutsche.de/leben/familie-wer-ist-der-vater-des-kuckuckskindes-1.3141943-2
Künftig ist die Mutter verpflichtet, vor Gericht preiszugeben, mit wem sie zur fraglichen Zeit Geschlechtsverkehr hatte.

Zudem wird die Zeit, für die der Scheinvater Regressansprüche hat, auf maximal zwei Jahre begrenzt. Justizminister Heiko Maas erklärt das damit, dass bis zu den ersten Zweifeln an der Vaterschaft typischerweise ein gewöhnliches Familienleben stattfinde. "Das sollte unterhaltsrechtlich nicht rückabgewickelt werden", sagt er. Sollten sich Zweifel erhärten, sei es dem Scheinvater zuzumuten, innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten. Bislang war es so, dass Scheinväter Unterhaltszahlungen bis zur Geburt des Kindes zurückfordern konnten.


Schau mal
 

imho

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und ist dieses nicht "auffällig"?
anstatt dieses berechtigte Interesse eines Ehemanns statt zugeben,
geht man nun einen komplizierteren Weg ^^

Hast Du mein Zitat bis zu Ende gelesen und verstanden?

Würde dem Ehemann ein Vaterschaftstest erlaubt, wäre der Erzeuger immer noch nicht festgestellt. Du gehst auch automatisch davon aus, dass der Erzeuger nicht festgestellt werden will. Es kann aber genau so gut sein, dass er sich über die Vaterschaft freut und den daraus resuktierenden Pflichten gerne nachkommt.
 

Fredericus Rex

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--
Höcke könnte auch über die Pflege von Bonsai-Bäumen reden. Die üblichen Verdächtigen finden da schon einen Bezug zum Holocaust ...

Höcke redet aber nicht über Bonsai-Bäumen, die sind ja nicht arisch.
Höcke träumt gerne vom tausendjährigen Reich.
 
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nachtstern

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Hast Du mein Zitat bis zu Ende gelesen und verstanden?

Würde dem Ehemann ein Vaterschaftstest erlaubt, wäre der Erzeuger immer noch nicht festgestellt. Du gehst auch automatisch davon aus, dass der Erzeuger nicht festgestellt werden will. Es kann aber genau so gut sein, dass er sich über die Vaterschaft freut und den daraus resuktierenden Pflichten gerne nachkommt.

hast du meinen "Bezug" zu deinem Post nicht verstanden? ^^

Natürlich kann es sein, das ein "biologischer Erzeuger" sich drüber freuen könnte, nach 15 Jahren die Nachricht zu erfahren n "Kind" zu haben und daher dann auch liebend gern, den Unterhaltsvorschuß für diese Zeit an die Unterhaltsvorschußkasse zurückzahlt ^^
Nur, könnte dieser Erzeuger ooch "Scheiße Schlampe" denken und den Tag verfluchen, an dem Er mit dieser Frau "verkehrte"....

Möglich ist alles
 

imho

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Man stelle sich vor Herr Höcke hätte derartiges gefordert. Nicht auszudenken.

Stelle dich doch nicht blöder als du bist, hätte Höcke sich derartig geäußert, wäre es reinste Nazipropaganda, Polemik...Demagogie! Allein das Wort " Mütter " ....Nazisprech pur!

Du schließt schon wieder von Dir auf andere. So wie Du sonst hier auftrittst, müsstest Du die Gesetzesinitiative des Justizministers begrüßen. Da sie aber von Maass kommt, bist Du natürlich dagegen.
 

Aspirin

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auf die "seriösen Hintergründe" ging ich etwas später ein!
nur geht es im eigentlichen Sinne, bei dieser Forderung das die Mutter den Kindsvater nennen muss, nicht um die Rechte des bisherigen "Zahlers",
sondern um die "Pflicht" des dann Verpflichteten Zahlenden biologischen Erzeugers...
der bisherige, kann "nur" Zwei Jahre Unterhalt zurück fordern,
der Staat, die restliche Lebenszeit ^^
und det kann unter Umständen ne Existenz vernichten :

Titulierte regelmäßig wiederkehrende künftig fällig werdende Ansprüche auf Unterhalt unterfallen im Übrigen der dreijährigen Verjährungsfrist, während titulierte Unerhaltsrückstände erst in 30 Jahren verjähren (§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 , 195 BGB ; vgl. im Einzelnen Bergjan/ Wermes, FamRZ 2004, 1087, 1088 f.). Der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist ist nicht nach § 207 Satz 2 Nr. 2 BGB gehemmt. Die der Wahrung des Familienfriedens dienende Bestimmung (vgl. BGHZ 76, 293 , 295) greift nicht mehr ein, wenn die in Frage stehenden Ansprüche auf einen Dritten - etwa wie hier auf das klagende Land - übergegangen sind (OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 308 ; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 362 , 363; Staudinger/ Peters, BGB 2004 § 207 Rdn. 6; MünchKomm/ Grothe, 4. Aufl. § 204 Rdn. 1).

"Ick" bin ja nun keen Jurist, aber denke mal, n Typ der nicht Vater sein wollte und nach Jahren dann per Gericht erfährt, das Er doch irgendwann vor 20 Jahren Vater wurde und das Amt in den "Unterhaltsvorschuß" gegangen ist, dieses diesen dann von Ihm einfordert, der is dann richtig "angepißt"*Rofl
Is er und deshalb sollte man immer wissen, wo man sein Schwänzchen hineinsteckt.
Also aufpassen liebe Jungs und Männer.
 

imho

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hast du meinen "Bezug" zu deinem Post nicht verstanden? ^^

Natürlich kann es sein, das ein "biologischer Erzeuger" sich drüber freuen könnte, nach 15 Jahren die Nachricht zu erfahren n "Kind" zu haben und daher dann auch liebend gern, den Unterhaltsvorschuß für diese Zeit an die Unterhaltsvorschußkasse zurückzahlt ^^
Nur, könnte dieser Erzeuger ooch "Scheiße Schlampe" denken und den Tag verfluchen, an dem Er mit dieser Frau "verkehrte"....

Möglich ist alles

Nach 15 Jahren kann da aber nichts mehr kommen. Der Entwurf sieht eine Frist von maximal zwei Jahren vor.
 
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nachtstern

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Is er und deshalb sollte man immer wissen, wo man sein Schwänzchen hineinsteckt.
Also aufpassen liebe Jungs und Männer.

na ja....
du bischt ja nun ne Frau,
dich zu fragen,
ob du noch nie "Morgens irgenwo aufgewacht bist, nach ner durchzechten Nacht und das "Neben Dir gefragt hattest "Wer bist n Du"?
erübrigt sich daher ^^
 
OP
nachtstern

nachtstern

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Nach 15 Jahren kann da aber nichts mehr kommen. Der Entwurf sieht eine Frist von maximal zwei Jahren vor.

Ja ^^
Bezogen auf die Forderungen eines Mannes, der "irrtümlich" n Kind ernährte, da Er mit der Frau zusammen war und davon "ausging" der Vater zu sein!
was die "Rückzahlungen" an die Unterhaltsvorschußkasse betrifft, da steht was in dem was ich hier "postete" in Amtsdeutsch von 30 Jahren ^^

§ 197
Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2. Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


und wenn der Gesetzgeber schon mal "dabei" ist,
dann ist für eine solche Frist auch ne Ergänzung im Gesetzes Text drin
 
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