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ie Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet

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ie Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet

Die Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet - 1. die Regelsatzberechnung für Einpersonenhaushalte

Viele Menschen reiben sich verwundert die Augen, denn die 5€ Regelsatzerhöhung erscheint vielen Bürgern fern jeder Realität. Wie wurde der Betrag von 364 € für einen Erwachsenen errechnet und warum bleiben die Regelsätze für Kinder unverändert?

Die Ermittlung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf Basis der tatsächlichen Verbrauchsausgaben des unteren Quintils der EVS setzt voraus, dass die untersten
20% unserer Gesellschaft mit ihrem Einkommen ein menschenwürdiges Auskommen
haben. Das statistische Bundesamt ermittelt diese Referenzgruppe“ also die untersten 20% (unterstes Quintil) der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach Abgrenzung der Referenzhaushalte (darunter Leistungsempfänger von ALG II und Sozialgeld.) § 3 des Referentenentwurf für ein Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch In § 4 des Referentenentwurf für ein Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuc sehen wir die erste Abweichung von den Vorgaben und Regeln. Nach der Abgrenzung der Referenzhaushalte (Herausnahme der Leistungsempfänger von ALG II und Sozialgeld.) aber unter Beachtung der Referenzhaushalte die zusätzliche Erwerbseinkommen bezogen haben. Einkommen das den ALG II Regelsätzen (ergänzendes ALG II) angerechnet. So das bei Einpersonenhaushalten nicht das (unterstes Quintil) 20 % sondern nur noch die unteren 15 vom Hundert der Haushalte zur Berechnung der Regelsätze verbleiben.

Das erklärt zwar die Einkommen der „Referenzgruppe“ und den daraus errechneten Regelsatz 364 € aber nicht die Frage ob das unterste (unterstes Quintil) 20 % der Haushalte vor allem jene Haushalte die ergänzendes ALG II beziehen mit ihrem Einkommen ein menschenwürdiges Auskommen haben.

Meine Kritik an der Berechnung des Regelsatz 364 € ist das nur noch die untersten 15 % der Haushalte berücksichtigt werden und das Haushalte mit ergänzenden Transferleistungen in die Berechnung des Regelsatzes von 364 € Berücksichtigung finden.

Das wird auch vom BVerfG zu prüfen sein.
 
OP
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Die Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet – 2. Die Einzelposten

Die Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet – 2. Die Einzelposten des ALG II Regelsatzes für Einpersonenhaushalte.

Wie ich bereits in die Berechnung der Hartz IV Regelsätze im Detail betrachtet 1. Die Regelsatzberechnung für Einpersonenhaushalte verfasst habe. Ist meine Kritik an der Berechnung und der Höhe des ALG II Regelsatz 364 € für Erwachsene das nur noch die untersten 15 % der Haushalte berücksichtigt werden und das Haushalte mit ergänzenden Transferleistungen in die Berechnung des Regelsatzes von 364 € Berücksichtigung finden.

Des weiteren wurden aus dem Regelsatzes von 364 € für Einpersonenhaushalte die durchschnittlichen Verbrauchsausgaben für Tabakwaren in Höhe von 11,08 Euro und 8,11 € für alkoholische Getränke als nicht als regelbedarfsrelevant gestrichen. Allerdings entfielen - nach dem Wägungsschema des allgemeinen Preisindex – rechnerisch 11,35 % für Spirituosen, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht dem Zweck der Flüssigkeitsaufnahme dienen. Es verbleiben dann von den 8,11 € noch 7,19 € für alkoholische Getränke, die durch alkoholfreie Getränke zu substituieren sind. Ausgehend von 12 Litern Flüssigkeitsbedarf wurde ein Betrag von 2,99 € für ein preisgünstiges Getränk (Mineralwasser) errechnet. Somit wurden aus den Regelsatz (Alkohol und Tabak) 19,19 € gegen 2,99 € für ein preisgünstiges Getränk (Mineralwasser) eingesetzt. (-16,20 Euro)

Das BVerfG hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 die Teilhabe an den politischen – kulturellen und sozialen Gesellschaftsleben als Bestandteil der Existenzsicherung eingefordert. Es gibt Grund zur Annahme dass die „Referenzgruppe“ des (unterstes Quintil) 20 % der nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Haushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, auch Alkohol und Tabak konsumieren. Eine Herausnahme der Bestandteile für Alkohol und Tabak des Regelsatzes diskriminiert verfassungswidrig die Gruppe der ALG II Leistungsempfängern. Der Konsum von legalen Drogen (eine Maß Bier oder eine Flasche Wein) ist als Kulturgut ebenso Bestandteil der Lebenswirklichkeit der Bevölkerung als der gelegentliche Konsum von Tabakwaren, deshalb erachtet ich die Herausnahme der Verbrauchsausgaben für Alkohol und Tabakwaren als unzulässig weil verfassungswidrig.

§ 5 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach § 4 Nummer 1 sind für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen der Sonderauswertung für den Regelbedarf zu berücksichtigen (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke): 128,46 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe): 30,40 Euro
Abteilung 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung): 30,24 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände): 27,41Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege): 15,55 Euro
Abteilung 7 (Verkehr): 22,78 Euro
Abteilung 8 (Nachrichtenübermittlung): 31,96 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 39,96 Euro
Abteilung 10 (Bildung): 1,39 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 7,16 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen): 26,50 Euro

Das der Posten der Verbrauchsausgaben für Bildung mit monatlich 1,39 € bewertet wird, ist meiner Meinung nach schlicht und einfach Hohn und Spott gegenüber den Personen im ALG II Leistungsbezug. Auch die Praxisgebühr, in der Gesundheitspflege Abteilung 6 im Posten 42 sind Praxisgebühren in Höhe von 2,64 € pro Monat vorgesehen, ist nicht ausreichend. In einem Quartal stehen einen Erwachsen ALG II Leistungsempfänger mithin 7,92 € für 10 € Praxisgebühr für einen Arztbesuch/Zahnarztbesuch zur Verfügung. Auch der Besuch von Kulturveranstaltungen als kulturelle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (BVerfG – Urteil) ist in der Abteilung 9 Posten 60
mit 4,52 € für einen Besuch von Kulturveranstaltungen bzw. –einrichtungen als völlig unzureichend zu bewerten.

Ich glaube diese wenigen Beispiele sind ausreichend, bei Interesse kann jeder hier Seite 19 -34 nachlesen, welche Bagatellbeträge den einzelnen Posten der Abteilungen zugeordnet werden.

Bei detaillierter Betrachtung der Regelsatzaufschlüsselung wird sehr deutlich, das die Vorgabe des BVerfG das, die ALG II Regelsätze die grundrechtliche Garantie das gesamten Existenzminimum, sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (…), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfassen müssen, durch die Erhöhung der ALG II Regelsätze für Erwachsene um 5 € auf 364 € nicht erfüllt sind.

Auch das wird noch einmal vom BVerfG zu prüfen und zu korrigieren sein.
 

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