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am 13 Mai ist Vatertag, und Jeder sollte nun brav bis 22 Uhr Zuhause sein ?
Bei Verstößen gegen die Regelung fällt ein Bußgeld von 500 Euro an...
triftige Gründe sind:
- Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist weiterhin möglich. Das schließt auch Lieferdienste mit ein. Speisen selbst abzuholen ist verboten.
- Liegt ein medizinischer Notfall vor, darf die Wohnung auch weiterhin nachts verlassen werden.
- Hundehalter dürfen mit ihren Vierbeinern auch während der Ausgangssperre Gassi gehen. Auch zur medizinischen Versorgung eines Haustieres darf die Wohnung verlassen werden.
- Getrennt lebende Eltern dürfen ihre minderjährigen Kinder auch nach 22 Uhr besuchen. Die Corona-Maßnahmen greifen nicht in die Wahrnehmung des Sorgerechts und Umgangsrechts ein.
- Sterbende dürfen weiterhin besucht und begleitet werden.
- Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige dürfen weiterhin betreut werden.
- Auch bei "ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen" darf die Wohnung verlassen werden.
Hier liegt der Hund begraben ...
Anleitungen geben mittlerweile schon Anwälte im Netz, bei Kontrolle 0,0 Nichts Aussagen außer Personalien
vorzeigen, und Angeben das ein triftiger Grund vorliegt, aber nicht welcher ...
" Das müssen die Beamten bei Ordnungswidrigkeiten selbst herausfinden " > und das Gegenteil beweisen ... ?
Ergo den Bescheid abwarten und Wiederspruch ohne Angabe " Des wichtigen Grundes " einlegen ...
und ab zum Anwalt und durch alle möglichen Instanzen klagen.
Wem fällt hierzu eine gute Ausrede ein ???
Bei Verstößen gegen die Regelung fällt ein Bußgeld von 500 Euro an...
triftige Gründe sind:
- Der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause ist weiterhin möglich. Das schließt auch Lieferdienste mit ein. Speisen selbst abzuholen ist verboten.
- Liegt ein medizinischer Notfall vor, darf die Wohnung auch weiterhin nachts verlassen werden.
- Hundehalter dürfen mit ihren Vierbeinern auch während der Ausgangssperre Gassi gehen. Auch zur medizinischen Versorgung eines Haustieres darf die Wohnung verlassen werden.
- Getrennt lebende Eltern dürfen ihre minderjährigen Kinder auch nach 22 Uhr besuchen. Die Corona-Maßnahmen greifen nicht in die Wahrnehmung des Sorgerechts und Umgangsrechts ein.
- Sterbende dürfen weiterhin besucht und begleitet werden.
- Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige dürfen weiterhin betreut werden.
- Auch bei "ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen" darf die Wohnung verlassen werden.
Hier liegt der Hund begraben ...
Anleitungen geben mittlerweile schon Anwälte im Netz, bei Kontrolle 0,0 Nichts Aussagen außer Personalien
vorzeigen, und Angeben das ein triftiger Grund vorliegt, aber nicht welcher ...
" Das müssen die Beamten bei Ordnungswidrigkeiten selbst herausfinden " > und das Gegenteil beweisen ... ?
Ergo den Bescheid abwarten und Wiederspruch ohne Angabe " Des wichtigen Grundes " einlegen ...
und ab zum Anwalt und durch alle möglichen Instanzen klagen.
Wem fällt hierzu eine gute Ausrede ein ???