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Bedeutet Art. 143f GG (Art 143f GG - Einzelnorm | https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_143f.html) von 2017 eigentlich, dass es bald möglich ist, dass wir keinen fairen, auch im rein formalem Sinne, Länderfinanzausgleich mehr haben könnten?
"Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
Auf Artikel 107 Absatz 2 sollten sich eigentlich alle neuen Gesetze bezüglich des Länderfinanzausgleichs beziehen müssen. Zumindest alle die auf einem einklagbaren Verfassungsrechtsanpruch beruhen, auf den sich jedes einzelne Bundesland beziehen kann. Also jedes Bundesland konnte bisher über den alten Artikel 107 einen fairen Finanzausgleich, zumindest formal, einklagen.
Nun scheint nach Art. 143f GG auch der Fall eintreten zu können, dass wenn z.B. drei Bundesländer fordern, dass ein neuer Finanzausgleich her muss, man sich dann aber nicht innerhalb von 5 Jahren einigen kann, plötzlich gar keiner mehr besteht.
Ist das tatsächlich so, oder fällt man dann wieder auf den letzten Stand von vor 2017 zurück?
Und wenn ja war der letzte Stand dann noch derjenige mit festen Prozentwerten oder derjenige mit einer festen Summe. Je nach Inflation würde das ja dann auch nicht mehr dem damaligen fairen Willen entsprechen.
Aktuell sind ja Ausgleichszahlungen und -rechte vor allem zwischen Staaten nicht besonders hoch angesehen, zumindest wird das behauptet.
Hat sich dass nun auch auf unser Verfassungsrecht auf einen fairen Länder- Finanzausgleich niedergeschlagen?
Oder hat der Art. 143f GG einen festen Interpretationskontext ohne richterlichen "Abwägungsspielraum" und ist das nur für einen einmal Fall gedacht um von der neusten Regelung einmalig wieder auf die alte wechseln zu können. Oder besteht diese Neuverhandlungsoption nun erstmal zeitlich unbegrenzt, bis das Grundgesetz wieder geändert wurde?
Was meint ihr?
"Artikel 143d, das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern sowie sonstige auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 in seiner ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung erlassene Gesetze treten außer Kraft, wenn nach dem 31. Dezember 2030 die Bundesregierung, der Bundestag oder gemeinsam mindestens drei Länder Verhandlungen über eine Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen verlangt haben und mit Ablauf von fünf Jahren nach Notifikation des Verhandlungsverlangens der Bundesregierung, des Bundestages oder der Länder beim Bundespräsidenten keine gesetzliche Neuordnung der bundesstaatlichen Finanzbeziehungen in Kraft getreten ist. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben."
Auf Artikel 107 Absatz 2 sollten sich eigentlich alle neuen Gesetze bezüglich des Länderfinanzausgleichs beziehen müssen. Zumindest alle die auf einem einklagbaren Verfassungsrechtsanpruch beruhen, auf den sich jedes einzelne Bundesland beziehen kann. Also jedes Bundesland konnte bisher über den alten Artikel 107 einen fairen Finanzausgleich, zumindest formal, einklagen.
Nun scheint nach Art. 143f GG auch der Fall eintreten zu können, dass wenn z.B. drei Bundesländer fordern, dass ein neuer Finanzausgleich her muss, man sich dann aber nicht innerhalb von 5 Jahren einigen kann, plötzlich gar keiner mehr besteht.
Ist das tatsächlich so, oder fällt man dann wieder auf den letzten Stand von vor 2017 zurück?
Und wenn ja war der letzte Stand dann noch derjenige mit festen Prozentwerten oder derjenige mit einer festen Summe. Je nach Inflation würde das ja dann auch nicht mehr dem damaligen fairen Willen entsprechen.
Aktuell sind ja Ausgleichszahlungen und -rechte vor allem zwischen Staaten nicht besonders hoch angesehen, zumindest wird das behauptet.
Hat sich dass nun auch auf unser Verfassungsrecht auf einen fairen Länder- Finanzausgleich niedergeschlagen?
Oder hat der Art. 143f GG einen festen Interpretationskontext ohne richterlichen "Abwägungsspielraum" und ist das nur für einen einmal Fall gedacht um von der neusten Regelung einmalig wieder auf die alte wechseln zu können. Oder besteht diese Neuverhandlungsoption nun erstmal zeitlich unbegrenzt, bis das Grundgesetz wieder geändert wurde?
Was meint ihr?