Sie schaffen damit einen Markt, für den Kinder missbraucht werden.
Deswegen steht schon allein der Besitz von kinderpornogarfischen "Bildchen" unter Strafe.
Das Markt-Argument versagt heutzutage auf ganzer Linie.
1. Es werden ja nicht nur Schriften bestraft, die tatsächlichen Missbrauch zeigen, sondern sowohl reale als auch fiktive Texte, Ton-, Bild- und Videomaterialien, die ein "wirklichkeitsnahes Geschehen zeigen".
Dazu:
Popp schrieb:
Seit der Änderung durch das IuKDG 1997 bezieht sich § 184b Abs. 4 S. 1 StGB nicht mehr ausschließlich auf solche Darstellungen, die ein "tat-sächliches" Geschehen zum Gegenstand haben, sondern lässt schon ein „wirklichkeitsnahes“ (wenn auch nicht nur fiktives) Geschehen genügen
2. Darüber hinaus muss die Schrift keinen strafrechtlich relevanten Inhalte zeigen um als solches kinderpornographisch zu gelten.
Popp schrieb:
Vollends gelöst wurde der normative Zusammenhang der Pornographieverbote mit dem Schutz der sexuellen Integrität der Darsteller aber erst durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie vom 31.10.2008. Denn zum einen setzt seither eine "kinder-pornographische Schrift" die Darstellung eines sexuellen Missbrauchs gerade nicht mehr voraus (der Verweis auf § 176 Abs. 1 StGB betrifft nur noch die Definition des „Kin-des“ als einer „Person unter vierzehn Jahren“
52), vielmehr genügen „sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern“ unabhängig davon, ob sie mit einem strafbaren oder sonst verbotenen Geschehen in Zusammenhang stehen (mag dies
auch praktisch häufig der Fall sein).
3. Zudem stammt die Argumentation des Besitzverbotes zur Austrocknung des Markts aus einer Zeit in dem Videokasseten als materieller und körperlicher Gegenstand tatsächlich verkauft wurden.
Das lässt sich überhaupt nicht mehr mit den heutigen tauschbörsenartigen Verhältnissen vergleichen.
Popp schrieb:
Kinder sollen davor bewahrt werden, als "Darsteller" entsprechender pornographischer Bildaufnahmen Opfer eines gerade auch zu diesem Zweck begangenen sexuellen Missbrauchs zu werden. Neben den unmittelbar Beteiligten (§§ 176-176b StGB, insbesondere § 176a Abs. 3 StGB) wird insoweit auchverantwortlich gemacht, wer solche Aufnahmen nachfragt und damit – so die Überlegung – zugleich auch die mit ihrer Produktion verbundenen Straftaten fördert. Die Behauptung einer solchen „mittelbaren“ Verantwortlichkeit verliert freilich an Plausibilität, wenn man – wie es die Protagonisten des aktuellen kriminalpolitischen Diskurses allerdings tun – an die Stelle des "konspirativen" Austauschs von Videokassetten innerhalb eines halbwegs überschaubaren Personenkreises die globale und anonyme Verfügbarkeit von Bild- und Videodateien im Internet setzt. Denn damit schwindet die (abstrakte) Gefährlichkeit des einzelnen Nachfrageakts für das zu schützende Gut (die sexuelle Integrität eines als "Darsteller" missbrauchten Kindes) auf ein Minimum; das Sich-Verschaffen einer einzelnen kinderpornographischen "Schrift" durch einen Konsumenten rückt folglich bestenfalls in die Nähe eines bloßen "Kumulationsdelikts".
Die großen Tauschmärkte im Darknet funktionieren geldlos und die Transaktionen größtenteils ohne, dass der Verbreiter davon benachrichtigt wird, dass sein Material überhaupt beschafft wurde. Er bemerkt die Nachfrage nicht. Diese Tauschbörsen funktionieren nicht wie ein klassischer Markt.
Wer so argumentiert würde unterstellen, dass die Musikindustrie davon profitiert, wenn Menschen Werke kostenlos raubkopieren. Würde diese Nachfrage also tatsächlich einen Anreiz bieten neue Musik zu produzieren zu dem Zweck raubkopiert zu werden?
Im Gegenteil:
Gerade die freie Verfügbarkeit von musikalischen Werken bzw. kinderpornographischem Material hemmt die kommerzielle Herstellung und den Verkauf.
Siehe dazu auch den Blog-Eintrag von Udo Vetter. [3]
4. Man konnte in einigen wissenschaftlichen Studien die Hypothese stärken, dass es einen Zusammenhang zwischen sexuellem Kindesmissbrauch und dem Verbot von Kinderpornographie gibt. Und zwar: Je lockerer die Gesetzeslage bezüglich Kinderpornographie, desto weniger sexueller Kindesmissbrauch.
In verschiedenen wissenschaftlichen Studien wurde untersucht, ob ein Zusammenhang zwischen der Zahl der Fälle von sexuellem Kindesmissbrauch und der Verbreitung bzw. dem Verbot von Kinderpornographie besteht. So wurde
etwa festgestellt, dass es nach der Aufhebung oder Lockerung von Kinderpornografieverboten zu einem Rückgang der Kindesmissbrauchsfälle in Tschechien, Dänemark und Japan kam. (vgl. Diamond, E. Jozifkova, P. Weiss, 2010)
5. Falkvinge hat darauf hingeweisen, dass die rigorose Strafbarkeit von Kinderpornographie die Ermittlungsarbeit gegen sexuellen Kindesmissbrauchs massiv verhindere. Wer akut davor Angst haben muss selbst belangt zu werden, der scheut sich eher Missbrauch zu melden und vernichtet das Beweismaterial, wozu er gesetzlich ohnehin verpflichtet ist.
Das Besitzverbot schmälert die Chancen, dass Missbrauch überhaupt ans Tageslicht kommt.
Normalerweise sind Abbildungen von Straftaten aber auch völlig legal. Oft helfen diese dann auch die Straftat aufzuklären.
Falkvinge bringt dazu ein krasses und denkwürdiges Beispiel:
Falkvinge schrieb:
The question also begs asking – why is it only documentation of sex crimes against minors that are being banned in this way? The lawmen are perfectly fine with a video documenting how a teenager is being stabbed with a screwdriver in both eyes, then murdered (warning: the link is very real, but contains a transcript before you get to the actual video, which you probably don’t want to watch). It’s not the documentation of victimization that we prohibit, nor is it molestation as such – why is the ban just related to anything sexual, and not to the bodily harm itself, which is what it sounds like from the proponents of the ban?
[1] (Popp,2011)
http://www.zis-online.com/dat/artikel/2011_4_545.pdf
[2]
http://falkvinge.net/2012/09/07/three-reasons-child-porn-must-be-re-legalized-in-the-coming-decade/
[3]
http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/03/25/die-legende-von-der-kinderpornoindustrie/