So einfach kann man es sich nicht reinwaschen.
Die DDR-Verfassung garantierte das Recht auf Leben als unveräußerliches Attribut des Menschen.
Weiterhin verstieß der Schießbefehl gegen den völkerrechtlichen Schutz des Lebens; von der DDR international anerkannt.
Der von der DDR ratifizierte IPbpR garantiert in Art. 12 Abs. 2 das Recht auf Freizügigkeit, wie auch Art. 2 Abs. 2 des 4. ZP-EMRK.
Letztlich wurde auch noch gegen das Polizeigesetz verstoßen, das den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit innehatte.
Ergo: staatlich veranlasste Morde.
Die Todesschützen erhielten in der Regel eine Belobigung und eine Geldprämie.
Originaltext des alle Deutschen liebende Herrn Mielke: „Ich will überhaupt mal was sagen, Genossen. Wenn man schon schießt, dann muß man es eben so machen, daß nicht noch der Betreffende wegkommt, sondern dann muß er eben da bleiben bei uns. Was ist das denn für eine Sache, was ist denn das, 70 Schuß loszuballern, und der rennt nach drüben..."
Originaltext Verteidigungsminister Hoffmann: „Wer unsere Grenze nicht respektiert, der bekommt die Kugel zu spüren.“
Und dabei war rechtlich nach zwei Aufforderungen und einem Warnschuß in die Luft nur ein Schuß in die Beine erlaubt.