Danke fürs Angebot,
aber erscheint den wenigsten hier "interessant" genug und jene die es interessiert, haben sicher schon nach geschaut ^^
Biddä, aber ich habe es trotzdem gemacht.
Prozeßsubjekte
verteidigten industriellen Unternehmer und Kapitalisten. also die soge-
nannten Exponenten des Kapitalismus treffen wollte. Dieser Teil der
Presse hat insbesondere kein Verständnis dafür, daß der pflichtgemäß han-
delnde Verteidiger u.U. sich gegen die sogenannte öffentliche Meinung
stellen muß, wenn er den Rahmen der Sachlichkeit nicht überschreitet".
Eine Reaktion des Gerichtshofes hierauf ist nicht bekannt.
Über Aufgaben und Rechte der Verteidiger ist der Verordnung Nr. 7
kaum etwas zu entnehmen. Tatsächlich hatte sich bereits seit Beginn des
IMT ein ..Gerichtsgebrauch" herauskristallisiert, der den typischen Be-
dingungen des anglo-amerikanischen Strafverfahrens nachgebildet war.
Danach hatten die Verteidiger nicht das Recht der Teilnahme an Ermittler
Gefechtshandlungen der Anklage. Sie hatten kein Recht auf Akteneinsicht
und keine Möglichkeit der Einsicht in die Materialien der hnklagebe-
hörde, bevor diese dem Gericht vorgelegt wurden. Während der Haupt-
verhandlung führten die Verteidiger ausnahmslos das Wort der Angeklag-
ten. Daneben oblag ihnen die Aufgabe, unabhängig den gesamten Ge-
genbeweis zu produzieren, als seien sie Vertreter einer beklagten Partei im
deutschen Zivilprozeß. Für die Vorbereitung des Beweisverfahrens konnte
die Verteidigung die Herbeischaffung von Zeugen und Dokumenten
schriftlich beim Generalsekretariat beantragen. Bevor jedoch die Herbei-
schaflung beantragt werden konnte, mußten die Verteidiger den Aufent-
haltsort der Dokumente und Zeugen ermitteln, eine Aufgabe. die in die-
sen Zeiten häufig detektivische Kleinarbeit erforderte. Zur Beweissamm-
lung bereisten die einzelnen Verteidiger vor Beginn und insbesondere
während der Hauptverhandlung ganz Deutschland, wobei sich die Vor-
zeichen des Eisernen Vorhangs bereits deutlich bemerkbar nıachten.Auch
Reisen ins Ausland wurden unternomen.
Während des Prozeßverlaufes hatten die Verteidiger das Recht auf un-
beschränktes opening statement, das Recht, jeden Zeugen ins Kreuzver-
hör zu nehmen und schließlich das Recht auf unbeschränkte Dauer ihres
Plåidoyers. Zur Vorbereitung derVerteidigung konnten die Verteidiger ihre
Mandanten im Gefängtiis aufsuchen. Während die Besuchsregelungen
vom IMT großzügig gehandhabt wurden, hatte das Generalsekretariat
zu Beginn der Nachfolgeprozesse diesbezüglich Beschränkungen ange-
ordnet. Die Samstagnachmittage und Sonntage waren von der Be-
suchserlaubnis ausgenommen worden. Als Besprechungszeiten verblieben
den Verteidigern die Gerichtspausen und eine gewisse, im Verhältnis zum
IMT-Prozess ebenfalls verkürzte Zeit am Ende eines jeden Verhandlungstages.