Es profitieren alle im Bundestag vertretenen Parteien davon, weil es zu den "Überhangmandaten" für die anderen Parteien "Ausgleichsmandate" gibt.
Nach dem "vorläufigen Ergebnis" sind es 49 Überhang- und 62 Ausgleichsmandate (kann sich mit dem "endgültigen Ergebnis" geringfügig geändert haben):
http://www.wahlrecht.de/news/2017/bundestagswahl-2017.html#links
Das BVerfG hatte 2012 geurteilt:
https://www.bundesverfassungsgerich...idungen/DE/2012/07/fs20120725_2bvf000311.html
>> ... 2.
a) In dem vom Gesetzgeber geschaffenen System der mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl sind Überhangmandate (§ 6 Abs. 5 BWG) nur in einem Umfang
hinnehmbar, der den Grundcharakter der Wahl als einer Verhältniswahl nicht aufhebt.
b) Die Grundsätze der Gleichheit der Wahl sowie der Chancengleichheit der Parteien sind bei einem Anfall von Überhangmandaten
im Umfang von mehr als etwa einer halben Fraktionsstärke verletzt.
<<
("hinnehmbar" ist eine ziemlich weiche Formulierung)
Als Ergebnis des Urteils (vorwiegend wegen "1. negatives Stimmgewicht ...") war das Wahlgesetz vor der Wahl 2013 geändert worden.
Sollte es erneut zu einer Klage kommen, ist abzusehen, dass die Wahl 2017 nicht für "ungültig" erklärt wird, sondern das Wahlgesetz vor der nächsten Wahl zu ändern ist.
(So wie auch die Wahl von 2009 nicht für "ungültig" erklärt worden war - trotz des eingetretenen Falles des "negativen Stimmgewichtes" bei der Nachwahl in einem Wahlkreis in Sachsen.)
Das generelle Problem von Überhagmandaten kann nur beseitigt werden, wenn
die Zahl der Wahlkreise und damit der Direktmandate erheblich reduziert wird und die "Normzahl" Abgeordneter bei 598 bleibt, also mehr als 50% über Listenmandate vorgesehen werden,
oder radikal die Direktmandate über "Erststimmen" abgeschafft werden, was dann aber auch die Möglichkeit von "Einzelbewerbern" abschaffen würde.