""""Die deutsche Regierung muß aber zu ihrem Bedauern ersehen, daß seit Monaten eine sich fortgesetzt steigernde Aufrüstung der übrigen Welt stattfindet. Sie sieht in der Schaffung einer sowjet-russischen Armee von 101 Divisionen, d. h. 960.000 Mann zugegebener Friedenspräsenzstärke ein Element, das bei der Abfassung des Versailler Vertrages nicht geahnt werden konnte.
Sie sieht in der Forcierung ähnlicher Maßnahmen in anderen Staaten weitere Beweise der Ablehnung der seinerzeit proklamierten Abrüstungsidee. Es liegt der deutschen Regierung fern, gegen irgendeinen Staat einen Vorwurf erheben zu wollen. Allein, sie muß heute feststellen, daß durch die nunmehr beschlossene Einführung der zweijährigen Dienstzeit in Frankreich die gedanklichen Grundlagen der Schaffung kurzdienender Verteidigungsarmeen zugunsten einer langdienenden Organisation aufgegeben worden sind.
Dies war aber mit ein Argument für die seinerzeit von Deutschland geforderte Preisgabe seiner Reichswehr!
Die deutsche Regierung empfindet es unter diesen Umständen als eine Unmöglichkeit, die für die Sicherheit des Reiches notwendigen Maßnahmen noch länger auszusetzen oder gar vor der Kenntnis der Mitwelt zu verbergen.
Wenn sie daher dem in der Rede des englischen Ministers Baldwin am 28. November 1934 ausgesprochenen Wunsche nach einer Aufhellung der deutschen Absichten nunmehr entspricht, dann geschieht es:
um dem deutschen Volke die Überzeugung und den anderen Staaten die Kenntnis zu geben, daß die Wahrung der Ehre und Sicherheit des Deutschen Reiches von jetzt ab wieder der eigenen Kraft der deutschen Nation anvertraut wird,
aber, um die Fixierung des Umfanges der deutschen Maßnahme jene Behauptungen zu entkräften, die dem deutschen Volke das Streben nach einer militärischen Hegemoniestellung in Europa unterschieben wollen.
Was die deutsche Regierung als Wahrerin der Ehre und der Interessen der deutschen Nation wünscht, ist, das Ausmaß jener Machtmittel sicherzustellen, die nicht nur für die Erhaltung der Integrität des Deutschen Reiches, sondern auch für die internationale Respektierung und Bewertung Deutschlands als ein Mitgarant des allgemeinen Friedens erforderlich sind.
Denn in dieser Stunde erneuert die deutsche Regierung vor dem deutschen Volk und vor der ganzen Welt die Versicherung ihrer Entschlossenheit, über die Wahrung der deutschen Ehre und der Freiheit des Reiches nie hinausgehen und insbesondere in der nationalen deutschen Rüstung kein Instrument kriegerischen Angriffs als vielmehr ausschließlich der Verteidigung und damit der Erhaltung des Friedens bilden zu wollen.
Die deutsche Reichsregierung drückt dabei die zuversichtliche Hoffnung aus, daß es dem damit wieder zu seiner Ehre zurückfindenden deutschen Volke in unabhängiger gleicher Berechtigung vergönnt sein möge, seinen Beitrag zu leisten zur Befriedung der Welt in einer freien und offenen Zusammenarbeit mit den anderen Nationen und ihren Regierungen.
In diesem Sinne hat die deutsche Reichsregierung mit dem heutigen Tage das folgende Gesetz beschlossen:
Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht.
Vom 16. März 1935."""""
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/allgemein-wehrpflicht-einfuehrung_prokl.html
http://www.documentarchiv.de/ns/1935/wehrmacht_ges.html
Und dann hätten wir noch das Niederschlagunsrecht:
http://www.documentarchiv.de/ns/1934/ndrschlrecht_erl.html
Wir nehmen dann noch das Versammlungsgesetz:
http://www.documentarchiv.de/ns/schutz-dt-vlk.html
Die Vorbereitungsarbeiten:
"""Verordnung des Reichspräsidenten über die Beteiligung des Reichs an Gesellschaften.
Vom 27. Juli 1931.
Auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung wird ermächtigt, im Interesse der Wiederherstellung eines geordneten Zahlungsverkehrs im Deutschen Reich
das Reich an gesellschaftlichen Unternehmungen zu beteiligen und die erforderlichen Einlagen zu leisten,
Sicherheiten zu Lasten des Reichs zu übernehmen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 27. Juli 1931."""
""""Verordnung des Reichspräsidenten über die Sanierung von Bankunternehmen.
Vom 20. Februar 1932*).
Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird verordnet:
§ 1
Die Reichsregierung ist im Hinblick auf die Wirtschaftskrise ermächtigt, zum Zwecke der Sanierung von Bankunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Sie kann für solche Zwecke insbesondere
a) das Reich an Bankunternehmen beteiligen und die erforderlichen Einlagen leisten sowie erworbene Beteiligungen veräußern,
b) Abweichungen von den Vorschriften des Handelsrechts für einzelne Fälle oder Fälle bestimmter Art zulassen,
c) Sicherheiten zu Lasten des Reichs übernehmen,
d) zu Lasten des Reichs vor Inkrafttreten dieser Verordnung übernommene Sicherheiten ablösen oder Ausschlußfristen für das Erlöschen solcher Sicherheiten setzen,
e) Beträge bis zu insgesamt 250 Millionen Reichsmark verausgaben,
f) bis zu 400 Millionen Reichsmark im Wege des Kredits beschaffen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Die Reichsregierung bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 20. Februar 1932.""""
"""""Der Oberste Befehlshaber der Wehrmacht
O.K.W. L I a Nr. 420/38 g.Kdos.
Berlin, den 11.3.1938.
Betr.: Unternehmen Otto
30 Ausfertigungen
11. Ausfertigung
Geheime Kommandosache
Weisung Nr. 1
1.) Ich beabsichtige, wenn andere Mittel nicht zum Ziele führen, mit bewaffneten Kräften in Österreich einzurücken, um dort verfassungsmäßige Zustände herzustellen und weitere Gewalttaten gegen die deutschgesinnte Bevölkerung zu unterbinden.
2.) Den Befehl über das gesamte Unternehmen führe ich.
Nach meinen Weisungen führen:
der Ob.d.H.
die Operationen zu Lande mit der 8. Armee in der mir vorgeschlagenen Zusammensetzung und Stärke und den aus der Anlage ersichtlichen Zuteilungen der Luftwaffe, der SS und der Polizei.
der Ob.d.L. die Unternehmungen aus der Luft mit den mir vorgeschlagenen Kräften.
3.) Aufgaben:
a) Heer
Der Einmarsch nach Österreich hat in der mir vorgeschlagenen Art zu erfolgen. Das Ziel für das Heer ist zunächst die Besetzung von Oberösterreich, Salzburg, Niederösterreich, Tirol, die schnelle Besitznahme von Wien und die Sicherung der österreichisch-tschechischen Grenze.
b) Luftwaffe
Die Luftwaffe hat zu demonstrieren und Propagandamaterial abzuwerfen, österreichische Flughäfen für etwa nachzuziehende Verbände zu besetzen, das Heer in dem erforderlichen Umfange auf Antrag zu unterstützen und ausserdem Kampfverbände zu besonderen Aufträgen bereitzuhalten.
4.) Die für das Unternehmen bestimmten Kräfte des Heeres und der Luftwaffe müssen ab 12. März 1938 spätestens 12.00 Uhr einmarsch- bzw. einsatzbereit sein.
Die Genehmigung zum Überschreiten und Überfliegen der Grenze und die Festsetzung des Zeitpunktes behalte ich mir vor.
5.) Das Verhalten der Truppe muss dem Gesichtspunkt Rechnung tragen, dass wir keinen Krieg gegen ein Brudervolk führen wollen. Es liegt in unserem Interesse, dasss das ganze Unternehmen ohne Anwendung von Gewalt in Form eines von der Bevölkerung begrüssten friedlichen Einmarsches vor sich gehen. Daher ist jede Provokation zu vermeiden. Sollte es aber zu Widerstand kommen, so ist er mit grösster Rücksichtslosigkeit durch Waffengewalt zu brechen.
Übergehende österreichische Verbände treten sofort unter deutschen Befehl.
6.) An den deutschen Grenzen zu den übrigen Staaten sind einstweilen keinerlei Sicherheitsmassnahmen zu treffen.
Adolf Hitler"""
kh